Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihrer hier gemachten Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen:
Ihrer Schilderung zufolge könnten Sie auch außerhalb der eBay Plattform einen Kaufvertrag mit dem Käufer abgeschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende, im inhaltlichen Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande, §§ 145 ff. BGB
. Ein solcher Vertragsschluss bedarf vorliegend keiner bestimmten Form wie etwa der Schriftform. Dass eBay die entsprechende Auktion (vermutlich aufgrund eines Verstoßes gegen die eBay-AGB) beendet hat, entbindet die Vertragsparteien (Sie und den Käufer) grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung eines etwaig geschlossenen Kaufvertrages. Soweit ein Kaufvertrag also geschlossen wurde, kann der Käufer nicht ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Insbesondere stellt es keinen Rücktrittsgrund dar, dass ein Artikel nicht mehr auf der Plattform zum Verkauf steht.
Fraglich ist also, ob hier tatsächlich ein rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Meines Erachtens kommen hier zwei Zeitpunkte in Betracht, an denen ein Kaufvertrag geschlossen worden sein könnte.
1.
Zum einen zu Beginn Ihrer Korrespondenz als der Artikel noch nicht von eBay entfernt wurde. Dort hat sich der Käufer bei Ihnen gemeldet und gesagt, dass er die Tickets haben möchte. Dann bat er um Ihre E-Mail Adresse, „um alles Weitere zu klären". Bis hierhin halte ich es für vertretbar, dass noch kein Kaufvertrag geschlossen wurde, da ja gerade noch „alles Weitere geklärt" werden müsse. Erst mit seiner E-Mail, in der er die 6 aufgezählten Daten haben wollte (ich unterstelle hier, dass er Ihnen dies per E-Mail geschickt hat) dürfte „alles Weitere geklärt" worden und käuferseits ein Angebot vorliegen. Dieses dürften Sie auch angenommen haben, was ich vorliegend in der Übersendung der gewünschten Kopien sehe.
2.
Weiter schreiben Sie: „Er schrieb daraufhin, ich solle mich melden sobald ich die Tickets habe. Dann kommt er vorbei, zahlt bar und nimmt die Tickets gleich mit." Spätestens hier dürfte ein Kaufvertrag geschlossen worden sein, da der Käufer hier seinen Rechtsbindungswillen kund tat und auch alle sonstigen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Willenserklärung gegeben sein dürften.
Bitte bedenken Sie, dass Sie für alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen in der Beweislast stehen, also dafür, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Abschließend möchte ich Ihnen folgenden Rat geben. Sie sollten den Käufer auf den geschlossenen Kaufvertrag hinweisen und ihn unter Fristsetzung zur Zahlung des Kaufpreises auffordern. Soweit Sie dafür anwaltlichen Rechtsbeistand benötigen oder wünschen, stehe ich Ihnen unter meinen auf dieser Plattform ersichtlichen Kanzleidaten gerne zur Verfügung.
Ich hoffe zu Ihrer Frage verständlich Stellung genommen und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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