Sehr geehrter Fragesteller,
sofern aktuell eine Unterhaltsberechnung ansteht, wird grundsätzlich das aktuell von Ihnen erzielte Gehalt zu Grunde gelegt.
Von dieser Grundregel gibt es Ausnahmen:
Sofern eine Unterhaltsberechnung für die Vergangenheit erfolgt (ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, müßte geprüft werden), würde für diesen Zeitraum zwar das Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt, allerdings nur dann, wenn Sie unverschuldet arbeitslos geworden sind (also nicht z.B. aus verhaltensbedingten Gründen) und wenn Sie sich ausreichend beworben haben. Anderenfalls würde fiktiv das frühere Gehalt herangezogen werden.
Es kommt auch darauf an, ob es sich um Kindes - oder Ehegattenunterhalt handelt. Beim Ehegattenunterhalt profitiert der Ehegatte von Gehaltssteigerungen nur, wenn diese in der Ehe angelegt, also nicht unvorhergesehen waren. In Ihrem Fall (Weiterbildung) könnte hier ein Ansatzpunkt für Argumente sein.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich von einem Anwalt /einer Anwältin ausaführlich beraten zu lassen und eine konkrete Unterhaltsberechnung nach Ihren besonderen Umständen anfertigen zu lassen. Das Rechtsgebiet ist zu komplex, um es auf wenige Punkte zu reduzieren. Außerdem gibt es im Unterhaltsrecht Spielräume, die argumentativ genutzt werden können.
Für die weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Hallo Frau Plewe,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich bin Anfang 2003 schuldlos Arbeitslos geworden (Insolvenz des Arbeitgebers) und es handelt sich um den Ehegattenunterhalt. Ausserdem habe ich in der Zeit ca. 350 Bewerbungen geschrieben.
Es handelt es sich um eine aktuelle Berechnung hatte aber gehofft das man in diesem Fall einen Karrierespring geltend machen kann.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können versuchen, zu argumentieren, dass es sich um einen Karrieresprung handelt, sofern diese Entwicklung in der Ehe nicht absehbar war und der Aufstieg auch nicht einfach so üblich, sondern wirklich nur auf Ihre Weiterbildung zurück zu führen ist. Es wird dann darauf ankommen, wie Sie es darstellen und wie ein Richter dies dann beurteilt. Ein einfaches Ja oder Nein gibt es leider nicht, da die Gerichte einen Ermessensspielraum haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin