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Basis der Unterhalsberechnung

12. Juli 2007 21:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von


22:01

Hallo,

Zu meinem Scheidungstermin war ich seit ca. 1 Jahr arbeitslos, habe aber vorher sehr gut (ca. 5.000,00 EUR brutto, Steuerkl. III) als normaler Angestellter verdient.

Nach meiner Scheidung 2004 habe ich, nach einem weiteren Arbeitslos-Jahr, wieder Jobs gefunden (ca. 3.000,00), die jedoch durch die Steuerklasse I und durch die Arbeitsmarktsituation auch nur ein Nettogehalt in Höhe des Arbeistlosengeldes gebracht haben.

Mittlerweile habe ich mich weitergebildet und endlich einen Job als Abteilungsleiter mit einem entsprechenden Gehalt (5.750,00) ergattern können.

Nun zu meiner Frage:

Wie verhält sich nun die neue Berechnung des Unterhaltes? Wird mein neues oder mein bisheriges Gehalt zugrunde gelegt oder das damalige Arbeitslosengeld?

Vielen Dank im voraus.

12. Juli 2007 | 21:39

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
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Web: https://www.kanzlei-plewe.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern aktuell eine Unterhaltsberechnung ansteht, wird grundsätzlich das aktuell von Ihnen erzielte Gehalt zu Grunde gelegt.

Von dieser Grundregel gibt es Ausnahmen:
Sofern eine Unterhaltsberechnung für die Vergangenheit erfolgt (ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, müßte geprüft werden), würde für diesen Zeitraum zwar das Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt, allerdings nur dann, wenn Sie unverschuldet arbeitslos geworden sind (also nicht z.B. aus verhaltensbedingten Gründen) und wenn Sie sich ausreichend beworben haben. Anderenfalls würde fiktiv das frühere Gehalt herangezogen werden.

Es kommt auch darauf an, ob es sich um Kindes - oder Ehegattenunterhalt handelt. Beim Ehegattenunterhalt profitiert der Ehegatte von Gehaltssteigerungen nur, wenn diese in der Ehe angelegt, also nicht unvorhergesehen waren. In Ihrem Fall (Weiterbildung) könnte hier ein Ansatzpunkt für Argumente sein.

Ich empfehle Ihnen dringend, sich von einem Anwalt /einer Anwältin ausaführlich beraten zu lassen und eine konkrete Unterhaltsberechnung nach Ihren besonderen Umständen anfertigen zu lassen. Das Rechtsgebiet ist zu komplex, um es auf wenige Punkte zu reduzieren. Außerdem gibt es im Unterhaltsrecht Spielräume, die argumentativ genutzt werden können.
Für die weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de




Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2007 | 21:54

Hallo Frau Plewe,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich bin Anfang 2003 schuldlos Arbeitslos geworden (Insolvenz des Arbeitgebers) und es handelt sich um den Ehegattenunterhalt. Ausserdem habe ich in der Zeit ca. 350 Bewerbungen geschrieben.
Es handelt es sich um eine aktuelle Berechnung hatte aber gehofft das man in diesem Fall einen Karrierespring geltend machen kann.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2007 | 22:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können versuchen, zu argumentieren, dass es sich um einen Karrieresprung handelt, sofern diese Entwicklung in der Ehe nicht absehbar war und der Aufstieg auch nicht einfach so üblich, sondern wirklich nur auf Ihre Weiterbildung zurück zu führen ist. Es wird dann darauf ankommen, wie Sie es darstellen und wie ein Richter dies dann beurteilt. Ein einfaches Ja oder Nein gibt es leider nicht, da die Gerichte einen Ermessensspielraum haben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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