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Barunterhalt bei erheblichem mehrverdienst der Betreuenden

| 27. Juli 2011 15:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreue unsere 2 Kinder (4 und 6 Jahre) und arbeite Vollzeit als Lehrerin. Mein Ex-Mann, selbstständig seit 10 Jahren als Heilpraktiker und 400 Euro-Job als Krankengymnast, zahlt keinen Kindesunterhalt, weil die Praxis "noch nicht gut läuft" und er nicht in einer anderen Praxis "acht Stunden am Tag knechten möchte". Das Jugendamt zahlt mir Unterhaltsvorschuss. Mein EX hat einen hohen Lebensstandard, wird von seinem sehr vermögendem Vater beschenkt(Großes Haus, Neuwagen, Praxiseinrichtung etc.)und rechnet sich auch durch steuerlich gewagte Manöver sowie Schwarzarbeit arm (weiß ich noch aus Ehezeiten, kann aber nichts beweisen). Der gegnerische Anwalt argumentiert mit meinem erheblich höherem Einkommen, deshalb kein Unterhalt und keinen Titel. Die Beistandschaft des Jugendamts schätzt Klageaussicht als wenig erfolgversprechend ein und kündigt an, den Unterhaltsvorschuss einzustellen. Meinem EX wird ein fiktives Einkommen von 1500,-zugrundegelegt. Ich verdiene netto ca. 2800,- plus 368,- Kindergeld plus zur Zeit noch 313,- Unterhaltsvorschuss.

Frage: Kommt er bei einem Richter damit durch, wo doch schon der äußere Anschein seine Tricksereien zeigt und dürfte ich auf Teilzeit gehen um mein Einkommen zu senken (was ich wegen Betreuungs- und Krankheitproblemen eines Kindes eigentlich müsste).

Vielen Dank!

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Der betreuende Elternteil erbringt den Kindesunterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten, § 1601 BGB . Voraussetzung für den Barunterhaltsanspruch ist, dass die Kinder bedürftig sind und Ihr Ex-Mann leistungsfähig ist. Letzteres wird bestritten. In Fällen, in denen der betreuende Elternteil wesentlich mehr verdient als der barunterhaltspflichtige Elternteil werden jedoch Ausnahmen zugelassen. Dies führt dann dazu, dass Sie als betreuender Elternteil zumindest anteilig ebenfalls Barunterhalt leisten müssen. Grundsätzlich gilt dies dann, wenn Ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Kinderbetreuungskosten mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen Ihres Ex-Mannes und Ihr Ex-Mann so wenig verdient, dass er bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts weniger als seinen angemessenen Selbstbehalt behalten würde (Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 ).

Da Ihrem Ex-Mann ein fiktives Einkommen von 1.500,00 € zugerechnet wird, besteht m. E. zumindest teilweise Leistungsfähigkeit. Welcher Elternteil dann welchen Anteil aufbringen muss, unterliegt einer nicht ganz einfachen Berechnung. Eine Teilzeittätigkeit Ihrerseits sollte möglich sein, wenn die Reduzierung begründet ist.
Ob eine Klage erfolgreich sein wird, kann erst dann beurteilt werden, wenn sämtliche Unterlagen zum Einkommen und Vermögen Ihres Ex-Mannes bekannt sind. Diese sollten von einem Kollegen vor Ort geprüft werden, der dann auch entsprechende Schritte veranlassen kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2011 | 17:07

Sehr geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde gerne noch wissen, inwieweit ein Richter einen Ermessensspielraum hat und diesen möglicherweise auch nutzt, wenn solch eine offensichtliche Einkommensverschleierung vorliegt.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2011 | 17:32

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn tatsächlich eine Einkommensverschleierung vorliegt, wird das Gericht auf Antrag entsprechende Auskünfte bei den Finanzämtern einholen und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft übergeben. In der Regel wird dann abgewartet, was die Ermittlungen ergeben und Ihrem Ex-Mann dann ggf. ein höheres fiktives Einkommen zugerechnet. Ein Ermessensspielraum besteht m. E. hier nicht.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 27. Juli 2011 | 18:11

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