Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der betreuende Elternteil erbringt den Kindesunterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten, § 1601 BGB
. Voraussetzung für den Barunterhaltsanspruch ist, dass die Kinder bedürftig sind und Ihr Ex-Mann leistungsfähig ist. Letzteres wird bestritten. In Fällen, in denen der betreuende Elternteil wesentlich mehr verdient als der barunterhaltspflichtige Elternteil werden jedoch Ausnahmen zugelassen. Dies führt dann dazu, dass Sie als betreuender Elternteil zumindest anteilig ebenfalls Barunterhalt leisten müssen. Grundsätzlich gilt dies dann, wenn Ihr Nettoeinkommen nach Abzug von Kinderbetreuungskosten mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen Ihres Ex-Mannes und Ihr Ex-Mann so wenig verdient, dass er bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts weniger als seinen angemessenen Selbstbehalt behalten würde (Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05
).
Da Ihrem Ex-Mann ein fiktives Einkommen von 1.500,00 € zugerechnet wird, besteht m. E. zumindest teilweise Leistungsfähigkeit. Welcher Elternteil dann welchen Anteil aufbringen muss, unterliegt einer nicht ganz einfachen Berechnung. Eine Teilzeittätigkeit Ihrerseits sollte möglich sein, wenn die Reduzierung begründet ist.
Ob eine Klage erfolgreich sein wird, kann erst dann beurteilt werden, wenn sämtliche Unterlagen zum Einkommen und Vermögen Ihres Ex-Mannes bekannt sind. Diese sollten von einem Kollegen vor Ort geprüft werden, der dann auch entsprechende Schritte veranlassen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde gerne noch wissen, inwieweit ein Richter einen Ermessensspielraum hat und diesen möglicherweise auch nutzt, wenn solch eine offensichtliche Einkommensverschleierung vorliegt.
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn tatsächlich eine Einkommensverschleierung vorliegt, wird das Gericht auf Antrag entsprechende Auskünfte bei den Finanzämtern einholen und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft übergeben. In der Regel wird dann abgewartet, was die Ermittlungen ergeben und Ihrem Ex-Mann dann ggf. ein höheres fiktives Einkommen zugerechnet. Ein Ermessensspielraum besteht m. E. hier nicht.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin