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Barabhebung von Kreditkarte bei drohender Sperre

| 9. Februar 2012 11:26 |
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Strafrecht


Person A ist Angestellter in einem Unternehmen U. Ihm wurde zur Begleichung dienstlicher Ausgaben eine Firmenkreditkarte überlassen. Die Firma haftet nach außen für die Ausgaben des Mitarbeiters A.

Das Unternehmen U befindet sich in finanzieller Schieflage und benötigt dringend Kredite zur Zwischenfinanzierung, die aber noch nicht bewilligt wurden. Die Firmenkreditkarten wurden bereits mehrfach kurzzeitig gesperrt, weil das Firmenkonto nicht ausreichend gedeckt war und damit die montalichen Abbuchungen platzten.

Man rechnet fest damit, dass auch die nächste Abbuchung des Kartenunternehmens durch die Hausbank abgewiesen wird.

Person A wird in dieser Situation von der Buchhalterin B aufgefordert, eine Barabhebung zu tätigen. Mit dem Geld sollen andere Forderungen des Unternehmens beglichen werden sowie ein Barvorschuss auf die noch ausstehenden Gehälter geleistet werden.

Person A lehnt es ab, den Betrag abzuheben und den Gehaltsvorschuss anzunehmen. Auf Anweisung gibt er jedoch die Kreditkarte mitsamt der PIN an B. B teilt mit, mit der Karte zu einer nahegelegenen Bank (nicht die Hausbank von U) zu fahren, um die Abhebung selber vorzunehmen.

Liegt eine Strafbarkeit des Geschäftsführers von U und / oder der Mitarbeitern B vor?

Macht sich A der Beihilfe / Mittäterschaft schuldig?

Wie soll A sich weiter verhalten?





Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es eine gute Entscheidung von A war, die Abhebung zu verweigern.

Insgesamt ist in dem Verhalten des A nichts Strafbares zu erkennen.

Insbesondere dürfte auch die Herausgabe der Kreditkarte an B weder als Beihilfe noch als Mittäterschaft zu werten sein, das A weisungsgebunden ist.

Möglicherweise können sich der Geschäftsführer und B wegen Betruges in Mittäterschaft bzw. im Wege der Beihilfe zu Lasten der Bank strafbar gemacht haben (wenn die ungedeckte Abhebung stattgefunden hat).

Wer von den beiden sich wie strafbar gemacht hat, kann ohne Kenntnis der exakten Tatumstände (wer hat was wann angeordnet / getan) nicht genau bestimmt werden.

Je nachdem wie ausgeprägt die „Schieflage" des Unternehmens ist, kommen auch (insbesondere für den Geschäftsführer) Insolvenzstraftaten in Betracht.

A sollte sich aus dieser Angelegenheit wenn möglich komplett heraushalten. Ferner sollte er sich den gesamten Vorgang mit Namen und möglichst genauen Daten notieren um sich selbst in einem eventuellen Strafverfahren gegen den Geschäftsführer und / oder B entlasten zu können.

Gegebenenfalls sollte A die Inhaber (Gesellschafter) des Unternehmens von dem Vorfall in Kenntnis setzen.

Sofern der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist erübrigt sich dies naturgemäß.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2012 | 12:52

Sehr geehrter Herr Bade,

besten Dank für Ihre fundierte Einschätzung, die ich unter Berücksichtigung des Einsatzes für ausführlich erachte.

Insofern A nicht Mittäter wird, sind Art und Ausmaß der Strafbarkeit der anderen Personen hier zweitrangig.

Im Rahmen der nachfragefunktion gestatten Sie mir bitte folgende Verständnisfrage:

Aus Ihren Ausführungen schließe ich (da nicht erwähnt), dass A nicht verpflichtet ist, den Vorfall der Bank und/oder dem Kartenunternehmen zu melden; ist das richtig?

A nimmt an, dass er diesbezüglich der Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber unterliegt und somit weder Anzeige an die Behörden oder die evtl. Geschädigten machen darf.

Als bisher fehlende Informationen reiche ich Folgendes nach:

Es handelt sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, dieser hat den Vorgang angeordnet und A hat ihm gegenüber sein Unwohlsein bei der Aktion mitgeteilt.

B hat inzwischen die Beträge abgehoben (mit den Karten mehrerer Mitarbeiter). A hat die Rücknahme der Karte sowie des angebotenen Vorschusses auf Gehalt und anstehende Reisekosten abgelehnt. A wird also bis auf Weiteres alle dienstlichen Ausgaben aus privaten Mitteln verauslagen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2012 | 13:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie verstehen das vollkommen richtig.

A ist nicht verpflichtet, der Bank oder dem Kartenunternehmen Mitteilung von den Vorgängen zu machen.

Es ist auch tatsächlich so, dass eine solche Mitteilung unter Umständen sogar zu einer fristlosen Kündigung aufgrund eines Verstoßes gegen die arbeitsrechtliche Treupflicht kommen könnte.

Um sicherzugehen, nicht in die Aktion mit heriengezogen zu werden, sollte A auch weiterhin dabei bleiben, die Rücknahme der Karte zu verweigern.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2012 | 22:07

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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