Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ich möchte Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Strafzumessung ist immer eine Entscheidung im Einzelfall, dabei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Es ist daher fast unmöglich, pauschale Aussagen zu treffen.
Sämtliche Umstände, die Sie benennen, sprechen aber erheblich zugunsten des Täters: Er ist Ersttäter, eine Schadenswiedergutmachung soll erfolgen, er entschuldigt sich bei den Geschädigten, er stand unter Alkoholeinfluss, die Brieftasche wurde gefunden. Erhebliches Gewicht hätte es darüber hinaus natürlich, wenn der Täter sich selbst anzeigt. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so ist auf Grundlage der genannten Umstände hier an eine Geldstrafe im unteren Bereich zu denken. Das Maß ist – wie gesagt – schwer zu prognostizieren, denkbar erscheinen 10 bis 30 Tagessätze, wobei sich der Tagessatz grundsätzlich errechnet aus dem zur Verfügung stehen monatlichem Nettoeinkommen geteilt durch dreißig (Beispiel: Täter hat 1500,- Euro netto so ergibt sich ein Tagessatz von 50,- Euro, wird er zu 10 Tagessätzen verurteilt, so hat er 500,- Euro zu zahlen).
Bei dem dargestellten Sachverhalt muss es aber nicht zwingend zu einer Geldstrafe kommen, möglicherweise ist auch eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO
) oder gegen Zahlung einer Geldauflage zu erreichen (gem. § 153a StPO
). Das Verfahren wäre dann erledigt, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt (d. h. der Beschuldigte gilt weiterhin als unbestraft).
Soweit der Betreffende beabsichtigt, den Schaden wieder gutzumachen und sich selbst anzuzeigen, ist es sinnvoll, gleichzeitig eine entsprechende Einstellung anzuregen. Ein Anwalt ist hierfür nicht zwingend, ich würde dem Betreffenden aber gleichwohl empfehlen, einen im Strafrecht versierten Kollegen zu kontaktieren, der dann das weitere Vorgehen abstimmt, damit die Folgen der Tat möglichst gering bleiben.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt
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