Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu beachten ist die Meldepflicht nach § 26 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit §§ 64 ff. Außenwirtschaftsverordnung. Hiernach müssen ein- und ausgehende Zahlungen aus dem Ausland über 12.500 EUR bei der Bundesbank gemeldet werden, was bei Privatpersonen auch per Telefon erledigt werden kann. Details hierzu finden Sie z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Meldevorschriften_im_Außenwirtschaftsverkehr
Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei einer hohen Überweisung aus dem Ausland das Finanzamt hiervon informiert wird und Sie entsprechende Nachweise erbringen müssen. Inwieweit Sie den Kaufpreis versteuern müssen, hängt u.a. davon ab, wie lange die Immobilie in Ihrem Eigentum war, siehe § 23
Einkommensteuergesetz. Besteht demnach eine grundsätzliche Steuerpflicht in Deutschland, müsste in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land besteht, in dem das Anwesen sich befindet. Bezüglich dieser Punkte sollten Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank erstmal. Ja, es besteht ein doppelversteuerungsabkommen. Die Immobilie ist nicht direkt in meinem Besitz, da Ausländer kein Eigentum haben dürfen. Also gibt es einen sog. Namensgeber, der mir eine größere Summe auf mein Konto überweisen würde. Wäre es in diesem Fall anders?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend ist, ob die Zahlung von einem Gebietsfremden auf dessen Rechnung an einen Gebietsansässigen erfolgt, was nach Ihrer kurzen Schilderung der Fall zu sein scheint. Dann würde eine Meldepflicht bestehen.
Da der Verkaufserlös im Endeffekt ja Ihnen zufliesst, dürfte sich auch an der steuerlichen Einschätzung nichts ändern - dies kann im Endeffekt aber nur Ihr Steuerberater unter Einsichtnahme in alle Unterlagen beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt