Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf Ihre Frage vorbehaltlich des vollständigen Sachvortrages beantworten wie folgt, wobei ich bereits darauf hinweise, dass es auch auf die konkrete vertragliche Formulierung ankommen wird sowie gegebenenfalls auf die Formulargestaltung. Diese Antwort ist ggf. etwas lang geworden, weil sie alle Angriffspunkte behandelt, ich bitte insoweit im Nachsicht, am Ende wird das Ergebnis zusammengefasst:
Grundsätzlich wird sich die Frage stellen, ob ein einfacher Schreibfehler vorliegt, ob ein Vertragsschluss vorliegt und ob ggf durch Auslegung das Problem umgangen werden kann (wobei natürlich das Darlehen bei einer geringen Annuität nicht wirklich zurückgeführt wird und dadurch die rechtliche Bewertung unabhängig von der tatsächlichen Darlehensgestaltung sein wird).
Die Annuität ist erst einmal als ausdrücklich ausgeführter vertragswesentlicher Bestandteil durch beide Parteien so übereinstimmend vereinbart.
Ein Schreibfehler, dessen offensichtliche Unrichtigkeit keine Auswirkung auf das wirklich vereinbarte hat, dürfte nicht vorliegen, weil der gesamte Schriftverkehr auf dieser auch werbetechnisch proklamierten Aussage/Annuitätenwert basiert.
Ebenso läge nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, wenn sich die Bank wirklich verrechnet hätte, so dass die Bank diesen Vertrag auch nicht diesbezüglich anfechten könnte - obgleich natürlich der Rechenweg als sogenannte externe Kalkulationsgrundlage bekannt ist. Letztlich ist die Annuität nicht unbedingt berechnet, sondern verschiedenen anderen Umständen (Leistungsfähig-/willigkeit etc.) geschuldet.
Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass die Annuität nur die Höhe der regelmäßigen Zahlung bestimmt, nicht den Zins und die Darlehensentwicklung als solche beeinflusst.
Auch im Rahmen der Auslegung wird sich daher keine andere Annuität begründen lassen. Denn eine Unklarheit liegt ja gerade nicht vor, eine Auslegungsmöglichkeit wäre daher nicht eröffnet..
Fraglich wird weiter sein, ob ein offener oder ein versteckter Dissens vorliegt. Wäre dem so, wäre gar kein Vertrag geschlossen. Da aber alle Angaben von beiden Parteien wiederholt besprochen wurden, scheidet ein offener oder versteckter Dissens (wenn die Parteien quasi aneinander vorbeireden) aus.
Ich vertrete daher die Rechtsauffassung, dass bei Ihnen die Annuität verbindlich fixiert ist. Die Bank kann keine höhere Zahlung verlangen. Sie kann nicht vom Vertrag durch Anfechtung abrücken. Ein Dissens liegt nicht vor.
Die Frage dürfte aber sein, wie sich Ihr Darlehen weiter entwickelt. Denn wenn die Annuität geringer ist als der zu zahlende Zins ausmacht, würde sich der Darlehensstand für Sie negativ entwickeln. Dies kann mangels konkreter Aussagen in Ihrer Anfrage nicht abschließend entschieden werden. Dazu müsste der konkrete Vertrag überprüft werden, wofür ich ggf. zur Verfügung stünde.
Ich hoffe damit alle Ihre Fragen - im von Ihnen vorgegebenen Rahmen - für Sie ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe auch in der Erwartung eventueller Nachfragen
mit freundlichen Grüßen
Michael Langhans
Rechtsanwalt