Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf Ihre Frage vorbehaltlich des vollständigen Sachvortrages beantworten wie folgt, wobei ich bereits darauf hinweise, dass es auch auf die konkrete vertragliche Formulierung ankommen wird sowie gegebenenfalls auf die Formulargestaltung. Diese Antwort ist ggf. etwas lang geworden, weil sie alle Angriffspunkte behandelt, ich bitte insoweit im Nachsicht, am Ende wird das Ergebnis zusammengefasst:
Grundsätzlich wird sich die Frage stellen, ob ein einfacher Schreibfehler vorliegt, ob ein Vertragsschluss vorliegt und ob ggf durch Auslegung das Problem umgangen werden kann (wobei natürlich das Darlehen bei einer geringen Annuität nicht wirklich zurückgeführt wird und dadurch die rechtliche Bewertung unabhängig von der tatsächlichen Darlehensgestaltung sein wird).
Die Annuität ist erst einmal als ausdrücklich ausgeführter vertragswesentlicher Bestandteil durch beide Parteien so übereinstimmend vereinbart.
Ein Schreibfehler, dessen offensichtliche Unrichtigkeit keine Auswirkung auf das wirklich vereinbarte hat, dürfte nicht vorliegen, weil der gesamte Schriftverkehr auf dieser auch werbetechnisch proklamierten Aussage/Annuitätenwert basiert.
Ebenso läge nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, wenn sich die Bank wirklich verrechnet hätte, so dass die Bank diesen Vertrag auch nicht diesbezüglich anfechten könnte - obgleich natürlich der Rechenweg als sogenannte externe Kalkulationsgrundlage bekannt ist. Letztlich ist die Annuität nicht unbedingt berechnet, sondern verschiedenen anderen Umständen (Leistungsfähig-/willigkeit etc.) geschuldet.
Dabei darf aber nicht verkannt werden, dass die Annuität nur die Höhe der regelmäßigen Zahlung bestimmt, nicht den Zins und die Darlehensentwicklung als solche beeinflusst.
Auch im Rahmen der Auslegung wird sich daher keine andere Annuität begründen lassen. Denn eine Unklarheit liegt ja gerade nicht vor, eine Auslegungsmöglichkeit wäre daher nicht eröffnet..
Fraglich wird weiter sein, ob ein offener oder ein versteckter Dissens vorliegt. Wäre dem so, wäre gar kein Vertrag geschlossen. Da aber alle Angaben von beiden Parteien wiederholt besprochen wurden, scheidet ein offener oder versteckter Dissens (wenn die Parteien quasi aneinander vorbeireden) aus.
Ich vertrete daher die Rechtsauffassung, dass bei Ihnen die Annuität verbindlich fixiert ist. Die Bank kann keine höhere Zahlung verlangen. Sie kann nicht vom Vertrag durch Anfechtung abrücken. Ein Dissens liegt nicht vor.
Die Frage dürfte aber sein, wie sich Ihr Darlehen weiter entwickelt. Denn wenn die Annuität geringer ist als der zu zahlende Zins ausmacht, würde sich der Darlehensstand für Sie negativ entwickeln. Dies kann mangels konkreter Aussagen in Ihrer Anfrage nicht abschließend entschieden werden. Dazu müsste der konkrete Vertrag überprüft werden, wofür ich ggf. zur Verfügung stünde.
Ich hoffe damit alle Ihre Fragen - im von Ihnen vorgegebenen Rahmen - für Sie ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe auch in der Erwartung eventueller Nachfragen
mit freundlichen Grüßen
Michael Langhans
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Langhans,
danke für die ausführliche Antwort. Könnten Sie bitte noch auf den Teil meiner Frage eingehen, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist. Es gehört ja zu den Pflichten der Bank, die Konditionen, die Voraussetzung für den Vertragsabschluss sind, korrekt darzustellen. Das ist in diesem Fall offensichtlich nicht geschehen. Die monatliche Gesamtrate, anhand derer ich den Vergleich verschiedener Angebote vorgenommmen habe, wurde von der Bank falsch berechnet und deutlich niedriger angegeben, als es dem zugrundegelegten Zinssatz und Tilgung entspricht.
Besten Dank vorab und mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
gegen die Informationspflichten gem. §492 BGB
i.V.,. Art. 247 EGBGB
wurde ja gerade nicht verstoßen. Dies liegt im Wesen der Annuität begründet. Die Annuität muss ja nicht dem Zinssatz entsprechen, relevant wäre dies nur bei einem verbindlichen Tilgungsplan. Dass ein solcher Vertragsbestandteil wäre, schreiben Sie aber nicht.
Denn nur dann würde das Ausgeschriebene vom Vereinbarten divergieren.
Das Fehlen von Pflichtangaben würde zur Nichtigkeit führen, §494 BGB
. Dann würde sich ggf. auch der Zinssatz reduzieren. Dies sind aber Detailfragen, die ohne konkrete Kenntnis des Vertrages nicht beantwortet werden können. Denn §494 Abs. 5 BGB
sieht bei falschen Teilzahlungen eine Anpassung vor - vorliegend ist aber nicht die Teilzahlung falsch, nur gegebenenfalls die Reduzierung der Darlehenssumme während der Vertragslaufzeit. Dies dürfte zwar auch unter Abs. 5 subsumiert werden können, es kommt hier aber auf den konkreten Vertrag an.