Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 3
Pflichtversicherungsgesetz hat der Geschädigte nicht nur Ansprüche gegen Sie, er hat auch einen direkten Anspruch gegen Ihren KFZ-Haftpflichtversicherer.
Da Ihr KFZ-Haftpflichtversicherer also direkt in Anspruch genommen werden kann, steht ihm auch eine eigene Prüfungkompetenz dahingehend zu, ob er die Ansprüche für berechtigt oder unberechtigt hält.
In § 10 Absatz 5 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist daher geregelt, dass die dem Versicherer aufgrund des Haftpflichtvertrages erteilte Regulierungsvollmacht (für Sie, in Ihrem Namen) weder beschränkt noch widerrufen werden kann.
Es steht Ihrem Versicherer daher frei, aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen selbst zu entscheiden, ob er die Ansprüche sowohl nach dem Grund, als auch nach der Höhe akzeptiert und an die Gegenseite entsprechende Zahkungen leistet.
"Verlangen" können Sie daher von Ihrem Versicherer nichts.
Sie können aber selbstverständlich an seiner Meinungsbildung mitwirken, indem Sie z.B. Kostenvoranschläge einreichen, die dem von Ihnen geschilderten finanziellen Maximalaufwand entsprechen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
28. August 2007
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08:17
Antwort
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