Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Bei der Beantragung von BAföG muss Ihr Sohn dem Amt gegenüber seinen Mitwirkungspflichten nachkommen. Hierzu gehört auch die Angabe der Einkommensverhältnisse der Eltern.
Ohne diese Angaben würde das Amt Ihrem Sohn wohl kein BAföG bewilligen, so dass Ihr Sohn den Nachweis von Ihnen verlangen kann und Sie zur Abgabe verpflichtet sind.
Das Amt prüft hierbei, ob der Bewilligungszeitraum überschritten wird, d.h. ob die Förderungshöchstdauer erreicht wurde. Hierfür lässt sich dieses ab einem gewissen Semester auch Studienbescheinigungen vorlegen.
Eine Mitwirkungspflicht Ihres Sohnes Ihnen gegenüber ist bei der Beantragung von BAföG-Leistungen nicht ersichtlich. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn Sie Ihrem Sohn Unterhalt gewähren.
Da Unterhalt bei einem volljährigen Kind grundsätzlich nur für die Dauer eines Erststudiums gezahlt werden muss und hier auch nicht für einen unbegrenzten Zeitraum, könnte hier Auskunft über den Studienverlauf gefordert werden, wenn dies für den Unterhaltsanspruch relevant wäre.
Hierbei ist zu beachten, dass Unterhalt zumindest für die Regelstudienzeit gezahlt werden muss.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
... wie beschrieben ist die Regelstudienzeit vorbei und ich soll weiter meine Einkommensverhältnisse offen legen ohne Anspruch auf Informationen über den Studienverlauf?
Das kann ich mir nicht vorstellen. Irgendwo las ich mal, dass das Kind sogar seinen Anspruch auf Bafög verwirkt, wenn es seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den Eltern nicht nachkommt. Sorry, aber ich glaube, ihre Rechtsauskunft ist nicht korrekt.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn das Amt aufgrund von § 37 BAföG-Gesetz an Sie herantritt wegen des Übergangs von Unterhaltsleistungen für Ihren Sohn, dann würde das oben zum Unterhalt Genannte eintreffen und Ihr Sohn müsste Ihnen Nachweise über den Fortschritt seines Studiums vorlegen.
Sollte er dies nicht tun, wäre eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches möglich.
Bei der Beantragung von BAföG-Leistungen selbst treffen jedoch auch die Eltern Mitwirkungspflichten. Diese können Sie § 47 IV BAföG-Gesetz entnehmen, der auf den § 60 SGB I
verweist.
Eine Reglung über die Regelstudienzeit können Sie § 15 a BAföG-Gesetz entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)