Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier kommt es zunächst auf § 5 WEG an und zwar genau auf den 2. Absatz
Zitat:§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu
diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können,
ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines
anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf
außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und
Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand
des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des
Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des
Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer
solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht
werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten
belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein
Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht
aufgehoben, geändert oder übertragen wird.
Wenn das Badezimmer keine Lüftungsmöglichkeit über Fenster hat, dann kann ein defekter Lüfter zu Schimmelbildung führen. Dies wäre dann eine Beeinträchtigung der Sicherheit. Daher gehört der Lüfter nach Absatz 2 zum Gemeinschaftseigentum, wenn das Bad nur dadurch ausreichend gelüftet werden kann.
Bei Reparaturen des Gemeinschaftseigentums ist es normalerweise so, dass zuerst ein Antrag auf der Eigentümerversammlung gestellt wird. Dann wird abgestimmt und wenn der Antrag die Mehrheit erhält, werden danach die Handwerker beauftragt, die Reparatur durchzuführen.
Bei Ihnen war die Reihenfolge anders. Dies ist eigentlich nur bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen im Sinne des § 21 Absatz 2 WEG in der damaligen Fassung beziehungsweise § 18 Absatz 3 in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung zulässig.
Daran, dass es sich bei der Reparatur um eine Notmaßnahme gehandelt hat, die nicht bis zur Eigentümerversammlung hätte warten können, bestehen ernsthafte Zweifel.
Selbst wenn die Reparatur eine unaufschiebbare Notmaßnahme gewesen wäre, wären Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2010 bereits verjährt. Verjährung wird jedoch nur dann geprüft, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.
Somit könnte die juristische Unkenntnis, wie sie bei den meisten Wohnungseigentümern vorhanden ist, zu einem Erstattungsbeschluss auf der nächsten Eigentümerversammlung führen. Dieser wäre sogar gültig, solange er nicht vom Gericht aufgehoben wird.
Ein Eigentümer, der erkennt, dass dieser Beschluss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen würde, hätte nach der Eigentümerversammlung nur einen Monat Zeit, eine Anfechtungsklage einzureichen.
Schadenersatzansprüche gegen den damaligen Verwalter wegen der falschen Auskunft wären ebenfalls schon verjährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen