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BU-Policen im Vergleich

25. Dezember 2007 13:12 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe vor sechs Jahren eine BU-Versicherung abgeschlossen (Damals Testsieger bei Stiftung Warentest). Der Versicherungsschein wurde mir ohne irgendwelche Auflagen und Ausschlüsse ausgestellt (Die BU-Rente beträgt 500 €).

Nun bin ich in der Zwischenzeit in den öffentlichen Dienst eingetreten, und beabsichtige, einen neuen BU-Vesicherungsvertrag abzuschließen, in dem die "beste" Beamtenklausel enthalten ist:

" Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit"

In meinem bisherigen (noch gültigen Vertrag) ist die Beamtenklausel wie folgt enthalten:

" Bei Beamten auf Lebenszeit im öD gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Grüdnen als Berufsunfähigkeit".

Nun kommt der Haken: Die neue Gesellschaft möchte den Vertrag nur unter Ausschluss der Wirbelsäule und der Bandscheiben ausschließen.

Daher meine Fragen:

1. Kann die Versicherung durch Ausschluss der Wirbelsäule und der Bandscheiben die Zahlung der Rente verweigern, wenn ich aufgrund eines Schadens der Wirbelsäule und der Bandscheiben Dienstunfähig werde oder nimmt sie sich durch die Beamtenklausel das Recht, nachzuprüfen, warum ich dienstunfähig geworden bin ? (obwhl Wirbelsäule und Bandscheibe ausgeschlossen worden sind)

2. Was wäre vor dem Hintergrund der Beantwortung der 1. Frage besser: Den alten Vertrag zu behalten ( der keine Ausschlüsse enthält) oder aber den neuen abzuschließen und bei einer BU (aufgrund Wirbelsäule und Bandscheiben) die Gesellschaft ggf. unter Verweis auf die "Beamtenklausel" trotz desAusschlusses auf Zahlung zu verklagen?

Vielen Dank

25. Dezember 2007 | 14:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorweg: der neue Vertrag enthält die optimale Formulierung,da sich der Versicherer kein medizinisches Nachprüfungsrecht vorbehält.Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht mehr erforderlich.

Ihr bestehender Vertrag lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an. Eine Dienstunfähigkeit führt "nur" zum Anschein der Berufsunfähigkeit, welcher vom Versicherer widerlegt werden muss.

Eine Beamtenklausel lässt sich von einem normalen Versicherungsnehmer generell so verstehen, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Dienstunfähigkeit verzichtet und seine Leistungsentscheidung an die Beurteilung des öffentlichen Dienstherrn bei der Versetzung des Versicherungsnehmers in den Ruhestand gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 BBG anknüpfen will, vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2001, 360 .

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Versicherer abhänig von den Formulierungen mehr oder weniger ungeprüft lediglich die Einschätzung als "dienstunfähig" übernimmt, trotzdem aber prüfen kann, ob als Grund hierfür ein vertraglich vereinbarter Ausschlussgrund vorliegt.

Die Beamtenklausel schränkt also nur die Prüfung des "ob", nicht des "warum" der Dienstunfähigkeit ein.

Im Fall zwei könnte der Versicherer also argumentieren, dass er sich zwar uneingeschränkt und ohne Prüfung der Ansicht Ihres Dienstherrn anschliesst, da aber als Grund ein vertraglich ausgeschlossener Umstand vorliegt, bestehe Leistungsfreiheit.

Mit Blick auf Ihre zweite Frage bietet der Vertrag ohne Ausschlussgründe diesbezüglich Vorteile. Ob er in einer Gesamtschau unter Vornahme einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der beabsichtigten Ausschlüsse bei Vertrag 2 immer noch der Bessere ist, muss naturgemäß der Prüfung und Beratung eines seriösen Versicherungsberaters vorbehalten bleiben.

Ich hoffe Ihnen auf diesme Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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