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BTMG - Bei Polizei zur Falschaussage hinreissen lassen

7. Februar 2006 01:05 |
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Strafrecht


Grüss gott.
ich habe folgendes Problem : Ich wurde vor einer Woche ca. zur Polizei vorgeladen zur Aussage wegen Verstoßes gegen Btmg.
und Zwar im zeitraum von Januar 2005 bis eben Januar 2006.
Als mir der Polizist dann sagte, dass bereits bis zu 13 Leute dies bestätigt hätten, verstand ich ja die welt nicht mehr.
insbesondere da ich in diesem zeitraum schon lange damit abgeschlossen hatte. und auch noch kein eintrag bekommen hatte.

Nun wurde ich belehrt mit § 31 war das glaub ich, er sagte, wenn ich nun soviel wie möglich ausplaudere und quasi "verpfeif", dann müsse ich nur mit geringer oder gar keiner strafe rechnen, da ich eh nur ein sehr sehr "kleines Licht" sei .

Insbesondere durch meine private situation, d.h. da ich eine Woche davor ein guten job bekommen habe, der keine Einträge im führungszeugnis zulässt, habe ich mich nun dazu hinreissen lassen, 5 leute zu nennen, die mir mal angeblich was verkauft hätten .... und das sehr glaubhaft.
was natürlich damals nur Einer war. die 4 leute kannte ich halt nur vom hören sagen als "kleine Dealer" und auch vom sehen.Aber hatte nie was in der Hinsicht mit denen zu tun.
Doch der Polizist ließ nicht locker und wollte immer mehr namen wissen... als mir dann sogar keiner mehr einfiehl, hat der mir einen namen in den mund gelegt, den ich zwar dann kannte, aber nie was dem zu tun hatte hinsichtlich drogen. und ich dann schliesslich auch sagte der hat mir mal was verkauft...

nun plagt mich erstens mein gewissen schon, und die Worte " Anzeige wegen falscher verdächtigung" stehen auch schon im Raum.

nun wollt ich gern fragen was ich jetzt am besten machen sollte ????
ich möchte eigentlich zur Polizei gehen , und das richtig stellen.
Doch wie gehe ich das nun am besten an ??? Der wird mir doch bestimmt kein wort mehr glauben , denke ich mal...., oder ??

vielen Dank schonmal im vorraus






Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Tat könnte die Möglichkeit bestehen, dass Sie sich einer falschen Verdächtigung strafbar gemacht haben. Die entsprechende Regelung finden Sie in § 164 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB). Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dabei genügt hinsichtlich der Voraussetzung, mit der Absicht zu handeln, gegen ein anderen ein behördliches Verfahren einzuleiten, wenn man sich dessen sicher bewusst war. Davon wird man wohl in Ihrem Falle ausgehen müssen.

Sie sollten unbedingt Ihre Aussage richtig stellen und dabei auf die Situation, der Sie bei der ersten Vernehmung ausgesetzt waren, hinweisen. Die Richtigstellung wird selbstverständlich zu Ihren Gunsten zu werten sein.

Gegebenenfalls wird die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung der eventuell begangenen falschen Verdächdigung auch gemäß § 153 der Strafprozessordnung (StPO) absehen, wenn Ihre Schuld gering war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Wenn möglich, sollten Sie Ihre Aussage schriftlich vorbereiten. Sie kann dann so zur Akte genommen werden und beugt einer eventuellen Fehlinterpretation vor. Sollten Sie sich unsicher fühlen, können Sie selbstverständlich vor Ort einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de

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