Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Falschaussage bei der Polizei
Wenn Sie gegenüber der Polizei wider besseren Wissens Angaben über eine Person gemacht haben, die dazu führen sollten, oder auch nur dazu führen könnten, dass gegen diese Person polizeiliche Ermittlungen in Gang gebracht werden oder fortdauern, dann haben Sie sich einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar gemacht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Mit der genannten Falschaussage wäre gleichzeitig auch eine Üble Nachrede gegeben, wenn die Angaben geeignet wären, den zu Unrecht Verdächtigten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihn verächtlich zu machen, § 186 StGB.
Ihre gegenüber der Polizei gemachten Angaben sind grds. geeignet derartige Verfahren einzuleiten, bzw. den Betroffenen verächtlich zu machen. Es kommt somit wesentlich darauf an, was Sie gegenüber der Polizei gesagt haben. Haben Sie lediglich Vermutungen geäußert, z.B. Namen genannt, die Ihnen aus der „Szene“, vom Hörensagen bekannt sind, dann wäre dies keine falsche Aussage und auch keine Verleumdung. Anders, wenn Sie die betreffenden Personen fälschlicherweise mit konkreten Taten in Zusammenhang gebracht haben, z.B. geäußert haben, dass Sie von dieser Person BTM erworben haben. Dann wären die genannten Tatbestände erfüllt. Hieran würde auch der Umstand nichts ändern, dass Sie später Ihre Aussage berichtigt haben. Die Taten wären mit der falschen Aussage vollendet und könnten auch nicht rückgängig gemacht werden.
2. Zahlungsansprüche des Betroffenen
Um die genannten Zahlungen von Ihnen fordern zu können, muss die betreffende Person über einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen Sie verfügen. D.h. konkret, er muss die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs darlegen und beweisen. Neben dem Grund für den Anspruch gehört hierzu insbesondere auch die Höhe der geltend gemachten Forderung.
Als Grundlage für einen Anspruch kommt hier Schadensersatz nach § 823 BGB in Betracht. Nach dieser Norm würden Sie der betroffenen Person Schadensersatz schulden, wenn Sie dessen Persönlichkeitsrechte verletzt hätten (z.B. durch eine Verleumdung, § 168 StGB), oder aber gegen ein diese Person schützendes Gesetz (z.B. § 164 StGB) verstoßen hätten.
Der Anspruchsteller müsste zunächst die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches, also die genannten Gesetzesverstöße durch Sie, beweisen und dann auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes konkret darlegen, z.B. durch die Vorlage entsprechender Anwaltsrechnungen.
Aufgrund Ihrer Angaben erscheint es mehr als fraglich, dass die gegen Sie offensichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche tatsächlich bestehen. Zum Einen steht nach Ihren Angaben nicht fest, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben (s.o. Ziff. 1.). Letztendlich müsste der Anspruchsteller dies aber auch beweisen. Ob ihm dies gelingen könnte, kann ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakten von hier aus nicht gesagt werden. Unter keinen Umständen kann von Ihnen die regelmäßige Herausgabe von hohen Geldbeträgen verlangt werden. Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch bestünde, so wären nur die üblichen Rechtsanwaltskosten von Ihnen zu erstatten, deren Anfall zudem durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen werden müsste.
Wenn die Herausgabe der Geldbeträge unter Gewaltandrohung von Ihnen gefordert werden, dann sollten Sie dies der Polizei mitteilen.
Die bislang geleisteten Zahlungen können Sie zurückverlangen, da ein Rechtsgrund für diese Zahlungen - bisher - nicht gegeben ist, § 812 BGB.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt