Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Bei der Beantwortung habe ich folgende Annahmen zugrunde gelegt:
- Die von Ihnen aufgestellten Schlussfolgerungen, d.h. dass das Bett nicht dem vertraglich vereinbarten oder üblichen Zustand entspricht, treffen zu.
Demzufolge stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Sie haben vorliegend ein Recht auf Nacherfüllung, d.h. Beseitigung oder Nachlieferung, § 439 Abs. 1 BGB.
Denn die gekaufte Ware ist vorliegend mangelhaft i.S.d. § 434 BGB. Denn sie eignet sich jedenfalls nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung und weist nicht die übliche Beschaffenheit auf, § 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 lit. a BGB. Dabei kann dahinstehen, was vorliegend primär einschlägig ist.
Hieraus resultiert der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB, inklusive Pflicht zur Kostentragung durch den Verkäufer gem. § 439 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich können Sie frei wählen, ob Sie die Lieferung einer gänzlich neuen Sache oder die Beseitigung des Mangels begehren. Gem. § 439 Abs. 4 BGB kann der Verkäufer jedoch eine Art der Nacherfüllung verlangen, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Daher läuft es in solch einem Fall darauf hinaus, dass die mangelhaften Teile und nicht die Gesamtsache ersetzt werden. Eine Beseitigung durch sog. Nachbesserung kommt hier regelmäßig nicht in Betracht.
Darüber hinaus haben Sie, sofern das Bett im Rahmen des Fernabsatzes gekauft wurde, auch die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen, sofern die Frist hierfür noch nicht abgelaufen ist (§ 355 Abs. 2 BGB - 14 Tage), § 312g Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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Rechtsanwalt Christian Lenz
Vielen Dank, Nachbessern ja-wieviel %kann mann bei den 3600Eu Preisnachlass verlangen?
Es ist ja nun Ware 2.ter Wahl!
Einen schönen Sonntag wünsche ich Ihnen noch.
Mfg.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Der Verkäufer hat ein Recht zur sog. zweiten Andienung. Ein Recht auf Minderung (Preisnachlass) besteht erst, wenn es ein Recht zum Rücktritt gibt, § 441 Abs. 1 BGB. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB ist dies grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung der Fall. Sie können also nicht unmittelbar einen Preisnachlass verlangen. Ob sich der Verkäufer dennoch darauf einlässt, ist eine andere Frage. Wie hoch ein solcher Minderungsbetrag ausfallen würde, ist eine Frage des Einzelfalls, § 441 Abs. 3 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-