Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie können meines Erachtens nach die von Ihnen genannten Positionen als Schadensersatz geltend machen.
Denn für einen Betretungsverbot gibt es keinen sachlichen Grund und so etwas könnte Ihnen vertraglich als Klausel auch nicht aufgezwungen werden, sodass man dann schon seitens des Bauunternehmers einen wichtigen sachlichen Grund brauchen würde, um Ihnen den Zugang zu vermeiden. Diesen Grund kann ich hier allerdings nicht erkennen, sodass Sie Schadensersatz geltend machen können.
Gut, wann wird sich dabei nicht unbedingt darauf berufen können, dass die anderen Käufer da schon Zutritt haben. Entscheidend ist aber, dass man Ihnen eben diesen Zutritt nicht verweigern darf.
Vor diesem Hintergrund würde ich schriftlich nochmals eine kurze Frist von nur wenigen Tagen setzen, drei Tage genügen, damit Sie unverzüglich derart weitermachen können, wie Sie das geplant haben. Verweisen Sie dabei auf den möglichen Schadensersatz und so dann reicht das aus, um es später geltend machen zu können. In dieser Situation können Sie auch nach fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt vor Ort beauftragen, der die Sache mit Druck weiterverfolgt und die Anwaltskosten ebenfalls als verzugsschadensersatz geltend machen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre mutmachende Antwort. Sollte es doch zu einem Aufmaßtermin kommen, wird der BL die ganze Zeit anwesend sein und mir verbieten, in anderen Räumen zu messen oder Fotos zu machen. Muss ich mich daran halten (Ausübung Hausrecht)? Preiserhöhungen für Bodenbeläge (Eigenleistung) und Möblierung werden zum einen durch den erheblichen Verzug und nun zusätzlich durch die Schikanen des BL, indem er Aufmaßtermine ablehnt, verursacht. Kann ich vom BT generell auch für verzugsbedingte Preiserhöhungen Schadensersatz verlangen (27 Monate Verzug, ursprünglicher Bezugsfertigkeitstermin 03/2020, vor Corona)? Danke im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Ja, Sie müssten sich daran halten, können aber jederzeit auf die negativen Folgen verweisen, wenn die Firma so von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen sollte.
Gegen das Hausrecht sollte nicht verstoßen werden; das wäre eine unzulässige Selbsthilfe. Das kann unter besonderen Umständen sogar strafrechtlich relevant sein.
Auch sonstige Preissteigerungen sind durchaus als Verzugsschadensersatz möglich; das müsste mann dann gesondert zusammenstellen und prüfen (lassen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg