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BGB-Werkvertrag: Schadensersatz aufgrund Verweigerung von Aufmaßterminen

23. Mai 2022 22:01 |
Preis: 75,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


14:52

Guten Abend, benötige rechtliche Auskunft bez. einer Schadensersatzangelegenheit. Ich bin Käufer einer Neubau-ETW in einem MFH. BGB-Werkvertrag, Abschlagszahlung nach MaBV. Zugesicherte Termine Bezugsfertig und Komplettfertigstellung unstrittig. Die Bezugsfertigkeit ist bereits 27(!) Monate überschritten. Schadensersatzforderungen aufgrund des Verzugs sind von lfd. Zahlungen einbehalten worden. Das BV ist zu ca. 85% fertiggestellt, die Bezugsfertigkeit wird ca. 08/2022 erreicht. Während der Bauphase kam es zu unzähligen gravierenden Mängeln, u.a. Neuerstellung Kellerabdichtung, Sanierung Fassade, Sanierung Daches, Komplettentkernung meiner Wohnung, um nur einige zu nennen. Mängelanzeigen wurden überwiegend durch mich an den Bauleiter übermittelt, die anderen Käufer hielten sich aus Angst vor Sanktionen, Unkenntnis und drohender Insolvenz des BT, zurück. Ich habe ein Baustellenbetretungsverbot. Aktuell verweigert mir der BT trotz mehrfachem Bitten/Betteln und Aufzeigen der Konsequenzen (Preiserhöhung, Terminverzug,…) den Zutritt zur Wohnung z.B. für Küchenaufmaßtermin, Maßtermin Einbauschränke usw. Im Gegensatz dazu dürfen die anderen „harmlosen" Käufer, mit gleichem Werkvertrag, schon Eigenleistungsumfänge (Wand-u. Bodenbeläge, Kücheeinbau) ausführen, haben tlw. sogar einen Schlüssel zur Wohnung, alles vor Bezugsfertigkeit(!). Meine Wohnung wird als letzte fertig. Durch die vorsätzliche Schikane und Machtmissbrauch des Bauleiters und die aktuelle politische Entwicklung laufe ich jetzt Gefahr, dass sich z.B. Bodenbeläge und Einrichtungsgegenstände um ca. 20% verteuern und sich Liefertermine deutlich verschieben. Nach Bezugsfertigkeit werde ich die Wohnung im Gegensatz zu den anderen Käufern nicht unmittelbar, sondern erst mit deutlicher Verzögerung (ca. 3-4 Monaten) beziehen können. Meine Frage: Ist der BT dafür schadensersatzpflichtig (weitere Mietzahlung, Preiserhöhung Baumaterial)? Er allein ist m.E. für die vermeidbare Situation verantwortlich. Bin dankbar für eine realistische Aussicht meiner rechtlichen Möglichkeiten.

23. Mai 2022 | 22:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, Sie können meines Erachtens nach die von Ihnen genannten Positionen als Schadensersatz geltend machen.
Denn für einen Betretungsverbot gibt es keinen sachlichen Grund und so etwas könnte Ihnen vertraglich als Klausel auch nicht aufgezwungen werden, sodass man dann schon seitens des Bauunternehmers einen wichtigen sachlichen Grund brauchen würde, um Ihnen den Zugang zu vermeiden. Diesen Grund kann ich hier allerdings nicht erkennen, sodass Sie Schadensersatz geltend machen können.
Gut, wann wird sich dabei nicht unbedingt darauf berufen können, dass die anderen Käufer da schon Zutritt haben. Entscheidend ist aber, dass man Ihnen eben diesen Zutritt nicht verweigern darf.

Vor diesem Hintergrund würde ich schriftlich nochmals eine kurze Frist von nur wenigen Tagen setzen, drei Tage genügen, damit Sie unverzüglich derart weitermachen können, wie Sie das geplant haben. Verweisen Sie dabei auf den möglichen Schadensersatz und so dann reicht das aus, um es später geltend machen zu können. In dieser Situation können Sie auch nach fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt vor Ort beauftragen, der die Sache mit Druck weiterverfolgt und die Anwaltskosten ebenfalls als verzugsschadensersatz geltend machen könnte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2022 | 07:20

Danke für Ihre mutmachende Antwort. Sollte es doch zu einem Aufmaßtermin kommen, wird der BL die ganze Zeit anwesend sein und mir verbieten, in anderen Räumen zu messen oder Fotos zu machen. Muss ich mich daran halten (Ausübung Hausrecht)? Preiserhöhungen für Bodenbeläge (Eigenleistung) und Möblierung werden zum einen durch den erheblichen Verzug und nun zusätzlich durch die Schikanen des BL, indem er Aufmaßtermine ablehnt, verursacht. Kann ich vom BT generell auch für verzugsbedingte Preiserhöhungen Schadensersatz verlangen (27 Monate Verzug, ursprünglicher Bezugsfertigkeitstermin 03/2020, vor Corona)? Danke im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2022 | 14:52

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:

Ja, Sie müssten sich daran halten, können aber jederzeit auf die negativen Folgen verweisen, wenn die Firma so von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen sollte.
Gegen das Hausrecht sollte nicht verstoßen werden; das wäre eine unzulässige Selbsthilfe. Das kann unter besonderen Umständen sogar strafrechtlich relevant sein.

Auch sonstige Preissteigerungen sind durchaus als Verzugsschadensersatz möglich; das müsste mann dann gesondert zusammenstellen und prüfen (lassen).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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