Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zutreffend ist, dass Ansprüche in Ihrem Fall gegen die Fluggesellschaft und gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Gegen die Fluggesellschaft nach EU 261/04 und standardisierten Entschädigungshöhen, gegen den Reiseveranstalter wegen Beeimträchtigungen der entsprechenden Reisetage nur in % des jeweiligen Tagesreisepreises.
Tatsächlich gehen aber die meisten Gerichte in Deutschland davon aus, dass eine Entschädigung der Fluggesellschaft nach EU-VO 261/04 + Reisepreisminderung eine Überkompensation darstellen. Deswegen geht quasi die Reisepreisminderungin der Entschädigung der Fluggesellschaft auf, obschon Ihnen grundsäzlich ein Entschädigungsanspruch auch gegen den Reiseveranstalter zusteht.
Anders hat es tatsächlich das AG Frankfurt/Main in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013, Az: 31 C 2243/13
(17) gesehen. Das AG Frankfurt hat eine Anrechnung verneint und entschieden, dass der Fluggast sich eine Entschädigung des Reiseveranstalters auf Grund einer Reisepreisminderung wegen einer Flugverspätung nicht gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 auf die geleistete Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft anrechnen zu lassen hat(hier: Reisepreisminderung i.H.v. weiteren EUR 41,00).
Insofern können Sie grundsätzlich auch entgegen der Ansicht des Reiseveranstalters Ihre Reisepreisminderungsansprüche zusätzlich geltend machen. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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