Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie haben nach Ihrer Beschreibung eine Pauschalreise gebucht. In solch einem Fall sagt die Rechtsprechung, dass der Pauschalreisende keinen Anspruch auf Kürzung des Reisepreises hat, wenn sich der Flug um mehrere Stunden verschiebt. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung kurzfristig mitgeteilt wird.
Es gilt der Grundsatz, dass sich der Reisende den ersten und den letzten Tag der Reise vollständig für die Beförderung freilassen muss.
Ein Anspruch bestünde nur dann, wenn Sie in ihrer Nachtruhe erheblich gestört worden wären oder ein Tag, der nicht mehr für den Urlaub vorgesehen war in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Da Sie hier aber zum vereinbarten Datum geflogen sind und die Reise bis zum 13.09.2006 gebucht war, sehe ich leider keine Möglichkeit gegen den Reiseveranstalter vorzugehen.
Grund dafür ist, dass die meisten Gerichte eine Verspätung als eine Unannehmlichkeit im Massenverkehr nicht aber als einen Mangel der Reise ansehen.
Des Weiteren behält sich der Reiseveranstalter meist in den allgemeinen Reisebedingungen eine Verschiebung des Fluges vor, was auch zu lässig ist.
Manche Gerichte gestehen eine Kürzung von 5-10 % des anteiligen Tagespreises für die Verspätung zu. Dies entspricht in etwa dem Angebot des Reiseveranstalters. Da Sie auch gerichtlich nicht mehr bekommen würden, empfehle ich Ihnen das Angebot anzunehmen.
Eine Zwischenlandung stellt bei einem so genannten Direktflug keinen Reisemangel dar. Ein Direktflug liegt vor, wenn eine Luftverkehrsverbindung zwischen zwei Orten mit Zwischenlandung aber unter Beibehaltung der Flugnummer gegeben ist.
Ein Mangel wäre aber gegeben, wenn ein Non-Stop-Flug vereinbart war.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter