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Autoverkauf per email

28. April 2021 05:59 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Guten Tag,
gestern habe ich ein KFZ inseriert
binnen weniger Sekunden rief mich der Autohändler an und machte mir ein Angebot.
Während des Gesprächs wurde ich durchgehend von Anrufen bombadiert (407 nicht angenommene Anrufe) ich fühlte mich sehr unter Druck gesetzt.
Sein Angebot war für mich OK und ich stimmte zu. Ich sollte noch die Adresse bestätigen und dass ich mit dem Angebot einverstanden bin.
Heut soll nun sein Bevollmächtigter kommen, um das Auto abzuholen.
Meine nachträgliche Recherche zu dem Verkäufer ergab keine guten Ergebnisse.
Der "Vertrag" (ist das überhaupt einer?) sieht nun so aus:

Vielen Dank, Ihr Vertrag wurde von IP-Adresse:

Datum: 28.4.2021
Zeit: 05:49
Von:
IP-Adresse: 2a02:8071:2cc3:ff00:d00:fdfb:764c:23d8
Hostname: 2a02:8071:2cc3:ff00:d00:fdfb:764c:23d8
-----------------------------------------------
An:


Kundennummer:142495
Ich, , bin damit einverstanden gemäß inserat im Internet mit der Inseratnummer:
die Firma Gebrauchtwagenhandel das Fahrzeug Renault Trafic 2.0 dCi 90 für 4000 Euro am 28.April.2021 bei mir in Bar bezahlt und abholt.
Übergabeort:


Wenn einer der beiden Parteien zurücktreten sollte, und es nicht mehr möglich sein sollte
sich an den Vertrag zu halten und das Fahrzeug herauszugeben, ist der verantwortliche Vertragspartner verpflichtet
an die Gegenseite Schadenersatz zu zahlen und eventuell anfallende Prozesskosten zu übernehmen.

Kann ich zurücktreten ohne Kosten? Ist das ganze überhaupt für jemanden verbindlich? Kommen bei einem Rücktritt Kosten auf mich zu? Der "Bevollmächtigte wird versuchen, den Preis zu drücken. Ich gehe nicht darauf ein. was passiert mir dann?
Herzlichen Dank schonmal


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es handelt sich bei der Vereinbarung, die Sie wiedergeben, um einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB. Sie haben die Rechtspflicht, dem Verkäufer das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Auf ein "Herunterhandeln" müssen Sie sich nicht einlassen, da sich der Käufer ebenso wie Sie rechtsverbindlich verpflichtet hat, den ausgewiesenen Kaufvertrag zu zahlen.

Ein Rücktrittsrecht haben Sie nicht, wenn Sie dieses nicht vereinbart haben.

Aus anwaltlicher Vorsicht möchte ich Sie allerdigs auf eine Betrugsmasche aufmerksam machen, die derzeit offenbar vermehr angewendet wird. Bitte schauen Sie sich hierzu die letzte Folge der Sendung "Aktenzeichen XY" an, sie können diese unter nachfolgendem Link abrufen, dort ab Minute 30:27:

https://www.youtube.com/watch?v=aqCc6awzZ6g

Sollten Sie vermuten, Geschädigte einer solchen Betrugsmasche geworden zu sein, würde ich Ihnen die vorsorgliche Einschaltung der Polizei und eines Anwaltes empfehlen. Dazu sollten Sie einmal gründlich überprüfen, ob Sie in der Tat nur einen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder möglicherweise versehentlich mehrere.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2021 | 10:04

Danke,
ich habe Garantie ausgeschlossen. Was ist mit Gewährleistung? Muss ich als Privatverkäufer dann Gewähleistung geben? Wnn ja, in welcher Form?
Sollte ich mich runterhandeln lassen ent steht ja ein neuer Vertrag und der ursprüngliche ist hinfällig. Sehe ich das richtig?
Der -wagen ist angemeldet. Was ist, wenn der Abholer nach dem Kauf einen Unfall hat oder es zu Verkehrsverstößen kommt?
Hätte mir besser vorher Gedanken machen sollen. Leider zu spät

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2021 | 17:53

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie trifft auch als Privatverkäufer die Pflicht zur Gewährleistung für Mängel. Je nach Wortlaut kann der wörtliche "Garantieausschluss" jedoch auch gemäß §§ 133, 157 BGB als Gewährleistungsausschluss ausgelegt werden, sodass Sie im Ergebnis nicht haften. Gerne biete ich Ihnen bei Bedarf gegen Aufpreis eine entsprechende Vertragsprüfung an. In diesem Rahmen beantworte ich auch gern Ihre weiteren Fragen, die über den Umfang der Ursprungsanfrage hinausgehen, sodass ich Sie bitten muss, diese ggf. in einer weiteren Anfrage zu stellen.

Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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