Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es handelt sich bei der Vereinbarung, die Sie wiedergeben, um einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB. Sie haben die Rechtspflicht, dem Verkäufer das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Auf ein "Herunterhandeln" müssen Sie sich nicht einlassen, da sich der Käufer ebenso wie Sie rechtsverbindlich verpflichtet hat, den ausgewiesenen Kaufvertrag zu zahlen.
Ein Rücktrittsrecht haben Sie nicht, wenn Sie dieses nicht vereinbart haben.
Aus anwaltlicher Vorsicht möchte ich Sie allerdigs auf eine Betrugsmasche aufmerksam machen, die derzeit offenbar vermehr angewendet wird. Bitte schauen Sie sich hierzu die letzte Folge der Sendung "Aktenzeichen XY" an, sie können diese unter nachfolgendem Link abrufen, dort ab Minute 30:27:
https://www.youtube.com/watch?v=aqCc6awzZ6g
Sollten Sie vermuten, Geschädigte einer solchen Betrugsmasche geworden zu sein, würde ich Ihnen die vorsorgliche Einschaltung der Polizei und eines Anwaltes empfehlen. Dazu sollten Sie einmal gründlich überprüfen, ob Sie in der Tat nur einen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder möglicherweise versehentlich mehrere.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Danke,
ich habe Garantie ausgeschlossen. Was ist mit Gewährleistung? Muss ich als Privatverkäufer dann Gewähleistung geben? Wnn ja, in welcher Form?
Sollte ich mich runterhandeln lassen ent steht ja ein neuer Vertrag und der ursprüngliche ist hinfällig. Sehe ich das richtig?
Der -wagen ist angemeldet. Was ist, wenn der Abholer nach dem Kauf einen Unfall hat oder es zu Verkehrsverstößen kommt?
Hätte mir besser vorher Gedanken machen sollen. Leider zu spät
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie trifft auch als Privatverkäufer die Pflicht zur Gewährleistung für Mängel. Je nach Wortlaut kann der wörtliche "Garantieausschluss" jedoch auch gemäß §§ 133, 157 BGB als Gewährleistungsausschluss ausgelegt werden, sodass Sie im Ergebnis nicht haften. Gerne biete ich Ihnen bei Bedarf gegen Aufpreis eine entsprechende Vertragsprüfung an. In diesem Rahmen beantworte ich auch gern Ihre weiteren Fragen, die über den Umfang der Ursprungsanfrage hinausgehen, sodass ich Sie bitten muss, diese ggf. in einer weiteren Anfrage zu stellen.
Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -