Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Der Käufer hat dann Ansprüche gegen Sie, wenn Sie das verkaufte Fahrzeug als "scheckheftgepflegt" oder in ähnlicher Weise bezeichnet haben, der Pkw bei der Übergabe an den Käufer aber nicht "scheckheftgepflegt" war. In diesem Fall würde Sie der vereinbarte – grundsätzlich wirksame – Gewährleistungsausschluss nicht schützen, ohne dass Ihnen der Käufer eine arglistige Täuschung nachweisen müsste. Denn ein Gewährleistungsausschluss gilt per se nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit (hier: "scheckheftgepflegt") fehlt. Fiele Ihnen eine arglistige Täuschung der Käufers zur Last, dürften Sie sich darauf, dass Ihre Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausgeschlossen worden sei, erst recht nicht berufen (§ 444 Fall 1 BGB).
II. Es wird deshalb darauf ankommen, ob das verkaufte Fahrzeug "scheckheftgepflegt" war, als Sie es dem Käufer übergeben haben. Das kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung nicht beurteilen. Ich kann lediglich darauf hinweisen, dass ein – jedenfalls aus erster Hand erworbenes – Fahrzeug dann "scheckheftgepflegt" ist, wenn die seitens des Herstellers vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsarbeiten in einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft ("Scheckheft") dokumentiert wurden. Dabei genügt es, wenn die vorgesehenen Inspektions- und Wartungstermine im Wesentlichen eingehalten wurden; nicht erforderlich ist, dass lückenlos alle Termine exakt eingehalten wurden.
III. Hinzuweisen ist noch darauf, dass nicht Sie beweisen müssen, dass Sie dem Käufer ein mangelfreies Fahrzeug übergeben haben. Vielmehr ist es Sache des Käufers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm kein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug übergeben wurde. Sollte der Käufer Ihnen insoweit eine arglistige Täuschung vorwerfen, müsste er auch diese beweisen.
Sofern der Käufer – wovon ich ausgehe – das Serviceheft erhalten hat, kann er daraus ersehen, wann welche Inspektionen beziehungsweise Wartungsarbeiten vorgenommen wurden. Einen Anspruch darauf, dass Sie ihm (zusätzlich) die dazugehörigen Rechnungen vorlegen, hat der – wie gesagt darlegungs- und beweisbelastete – Käufer meines Erachtens nicht. Das gilt schon deshalb, weil unerheblich ist, ob Sie für an Ihrem Fahrzeug vorgenommene Inspektionen und Wartungsarbeiten etwas bezahlt haben. Entscheidend ist allein, ob die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen und Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt wurden.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen dringend, sich gegenüber dem Käufer bedeckt zu halten, um ihm keine (tatsächliche oder vermeintliche) "Munition" zu liefern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen. Gerne bin ich bereit, Sie im Rahmen eines Mandats gegenüber dem Käufer zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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