Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass Sie das Fahrzeug von Privat unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft und keine weiteren Zusicherungen gegeben haben.
Dann sehe ich nach momentaner Schilderung wenig Chancen, dass der Gegner mit seinem Anspruch durchkommt. Denn auf den Gewährleistungsausschluss könnten Sie sich nur dann nicht berufen, wenn Sie den Mangel arglistig (also gegen besseres Wissen) verschwiegen haben.
Dies müsste der Gegner nachweisen, was meist wenig Erfolg versprechend ist.
Zuständig ist wohl Ihr Wohnortgericht – ich gehe davon aus, dass die Leistungen auch dort erbracht wurden.
Zur endgültigen Bewertung müssten jedoch der Vertrag und die weiteren Schreiben eingesehen werden. Hier kann ich nur zu einer anwaltlichen Vertretung raten.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt