Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall gibt es mehrere Ansatzpunkte den Wagen zurückzubekommen. Es ist möglich, dass der Kaufvertrag gar nicht wirksam zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden und in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145ff BGB
). Vorliegend ist bereits ein wirksames Angebot fraglich. Der Werkstattinhaber könnte aufgrund seiner Erkrankung zum Zeitpunkt des Angebotes bereits geschäftsunfähig (§104 BGB
) gewesen sein. Seine Willenserklärung wäre dann nichtig (§ 105 BGB
). Ein wirksamer Kaufvertrag wäre somit nicht zustande gekommen.
Auch der gutgläubige Eigentumserwerb scheint mir vorliegend nicht gegeben. Dieser ist für Ihren Fall in § 932 BGB
geregelt und setzt voraus, dass der Erwerber auch wirklich in gutem Glauben war. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dies ist bei dem Verkauf eines KfZs immer dann gerade der Fall, wenn der Veräußerer nicht im Besitz des Fahrzeugbriefes war. Ich gehe nach Ihrer Fragestellung davon aus, dass Sie dem Inhaber lediglich den Fahrzeugschein überlassen haben.
Sie sind demnach immer noch Eigentümer Ihres KfZs und können vom Besitzer die Herausgabe verlangen.
Sollte sich dieser weigern rate ich Ihnen Sich einen Rechtsanwalt vor Ort zu suchen, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. Jan Philipp Bergmann, Rechtsanwalt
Werter Herr Bergmann,
herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort. Leider hatte ich ihm sämtliche Papiere ausgehändigt (Brief + Schein waren zusammengeheftet), ich hatte keinen Grund zum Argwohn, der besondere Vorsicht vonnöten gemacht hätte.
Ohne Brief hätte der Wagen natürlich nicht zugelassen wewrden können. Bitte unter dem Aspekt "Fahrzeug und alle Papiere überlassen" betrachten.Danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Bei überlassenem Fahrzeugbrief ist die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten etwas schwieriger. Hier kommt es auf eine detaillierte Prüfung mit allen Einzelheiten an. Eine solche übersteigt den Rahmen dieser online Erstberatung.
Ich kann Ihnen daher an dieser Stelle leider nur empfehlen, sich an einen örtlich ansässigen Rechtsanwalt zu wenden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Beratung trotzdem eine erste Einschätzung der Rechtslage gegeben zu haben. Alles Nachfolgende kann hier leider nicht geklärt werden.
Freundlich grüßt Sie
Jan Philipp Bergmann
-Rechtsanwalt-