Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich muß eine Werkstatt vor der Durchführung von Arbeiten an einem Kfz die Zustimmung des Fahrzeughalters einholen.
Dies war auch zunächst mit Ihnen vereinbart, allerdings hat sich die Werkstatt nicht an diese Vereinbarung gehalten und eigenmächtig die Reparatur ohne entsprechenden Auftrag durchgeführt.
Man kann also bereits daran zweifeln, ob ein entprechender Reparaturauftrag mit der Werkstatt zustande gekommen ist, wenn Sie überhaupt keinen Auftrag zum Austausch der Zündung erteilt haben.
Im Streitfall wäre die Werkstatt beweispflichtig, daß ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.
Daher kommt nach meiner Ansicht im vorliegenden Fall höchstens ein Anspruch wegen der Fehlersuche in Betracht.
Da Sie keinen schriftlichen Auftrag erteilt haben und auch keine Kostenvoranschläge oder Angebote vorliegen, dürfte dies ein starkes Argument gegen die Forderung der Werkstatt sein.
Noch zweifelhafter wird die ganze Angelegenheit, wenn die Werkstatt die o.g. „Reparatur" durchgeführt hat, obwohl Sie auf eine wahrscheinliche Ursache des Lenkradschlosses hingewiesen haben.
Überflüssige Arbeiten die nicht notwendig waren – und auch nicht auf ihren Anweisungen beruhen - sind der Werkstatt regelmäßig nicht zu ersetzen.
Da die Werkstatt keine Rechnung ausstellt und auf Barzahlung besteht, erscheint ebenfalls dubios und dürfte ein Hinweis auf unlautere Geschäftspraktiken sein.
Ich würde Ihnen daher empfehlen die Zahlungsaufforderung zurückzuweisen.
Es könnte hier nach meiner Bewertung – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - höchstens eine Zahlung für die Fehlersuche – gegen Rechnung – angeboten werden.
Weisen Sie darauf hin, daß kein Auftrag für den Austausch der Zündung erteilt wurde und im Übrigen der Austausch der Zündung überflüssig war und das Problem nicht beseitigt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Wie verhält es dich denn mit dem eingebauten Zündschloss jetzt? Das alte war ja nicht kaputt, aber das neue ist noch drin? Muss das zurück verbaut werden? Und wenn ich das nicht möchte, muss ich das Teil dann bezahlen? DANKE
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wie erwähnt würde ich Ihnen empfehlen sich darauf zu berufen, daß ein Auftrag zum Austausch des Zündschlosses weder erteilt wurde, noch notwendig war.
Bei einem „ordnungsgemäßen Auftrag" könnte man an einen Ausbau und Wiedereinbau des (nach wie vor funktionsfähigen) Bauteils denken.
Allerdings halte ich dies im vorliegenden Fall nicht für angemessen.
Die Kosten von Ein- und Ausbau dürfte den Preis des Bauteils bzw. Zündschlosses vermutlich deutlich übersteigen (und wäre damit wirtschaftlich sinnlos).
Sie hätten in diesem Fall Anspruch auf Wiedereinbau des alten und funktionsfähigen Zündschlosses. Es ist allerdings fraglich, ob die Werkstatt das alte Zündschloss überhaupt noch hat.
Selbst wenn das Zündschloss noch vorhanden sein sollte, bietet diese Werkstatt nach den bisherigen Erfahrungen meiner Ansicht nach nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine erneute Reparatur und einen ordnungsgemäßen Wiedereinbau.
Ich würde Ihnen daher empfehlen darauf zu verweisen, daß ein wiederholter Aus- und Einbau unzumutbar ist.
Da der Auftrag nicht erteilt wurde und sich der Einbau wie von Ihnen angezeigt als überflüssig erwiesen hat, sehe ich keinen Anspruch für Ersatz der (eher geringen) Materialkosten für das Zündschloss.
Fazit: Sie sollten eine Kostenerstattung aus den o.g. Gründen ablehnen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt