Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben einen verbindlichen Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft geschlossen, an welchen Sie zunächst einmal gebunden sind. Eine Leasingvertrag kann vorzeitig nur wie folgt beendet werden:
1. Kündigung
Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein Kündigungsrecht kann sich aus dem geschlossenen Leasingvertrag ergeben, wobei derartige Klausel häufig mit einem Schadensersatzanspruch zugunsten Leasinggesellschaft verbunden sind. Hierzu müsste ggf. der Ihrerseits geschlossene Vertrag einmal geprüft werden. Ein Recht zur Kündigung kann sich zudem aus dem Gesetz ergeben (z.B. bei Diebstahl oder Vertragsverletzung). Derartige Gründen liegen nach Ihrer Schilderung jedoch nicht vor.
2. Aufhebungsvertrag
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist mit Einverständnis der Leasinggesellschaft immer möglich. Dabei ist es üblich, dass die Leasinggesellschaft in diesem Fall eine Abstandszahlung geltend macht, schließlich entgeht der Leasinggesellschaft ein Gewinn dadurch, dass diese Sie früher aus dem Vertrag entlässt. Je länger die Laufzeit des Vertrages, um so höher fällt die Abstandssumme aus.
In manchen Fällen ist es durchaus möglich, die Forderung der Leasinggesellschaft noch etwas herunter zu handeln. Es wird aber auf keinen Fall so sein, dass die Leasinggesellschaft komplett auf ihre Forderung verzichtet, da diese Sie letztendlich nicht aus dem Vertrag entlassen muss. Ggf. sollten Sie den Leasingvertrag und die Höhe der geltend gemachten Stornogebühr nochmals durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen
3. Übernahme des Leasingvertrages
Wenn es Ihnen gelingen sollte einen Dritten, mit entsprechender Bonität, zu finden, welcher bereit wäre den Leasingvertrag zu übernehmen, kann versucht werden, mit der Leasinggesellschaft eine Vereinbarung zu treffen, dass Sie aus dem Vertrag entlassen werden und dieser von dem Dritten übernommen wird. In diesem Fall könnte Sie ohne weitere Stornogebühr und Schadensersatzforderung aus dem Vertrag herauskommen. Allerdings müssen Sie hier aktiv werden und jemanden Suchen, der Interesse an dem Fahrzeug hätte.
Einen Rechtsanspruch auf eine solche Vertragsübernahme haben Sie zwar nicht. Diese ist immer nur mit Zustimmung der Leasinggesellschaft möglich. Es wäre aber in Ihrer Situation vielleicht einen Versuch wert.
Die leider schlechter als erwartet verlaufende Geschäftsentwicklung liegt in Ihrer Risikosphäre und kann der Leasinggesellschaft nicht entgegengehalten werden.
Ebenso wird der Verweis auf den starken Automarkt nicht dazu führen, dass die Leasinggesellschaft, auf ihre Forderung verzichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Birkenfeld
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