Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Frage 1:
Die Beweiskraft von Beiträgen auf Internetforen ist sehr gering, da sie von jedermann verfasst werden können (also auch vom Anspruchsteller). Letztlich hängt dies aber von der Beweiswürdigung des Gerichts ab.
Frage 2:
Der Verkäufer haftet nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
grundsätzlich dafür, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang (in der Regel die Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer) frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Diese Haftung gilt auch bei gebrauchten Fahrzeugen.
Etwas anderes gilt bei privaten Verkäufern nur, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Auf diesen Ausschluss kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen bzw. ein Mangel arglistig verschwiegen hat. In Ihrem Fall wurde sowohl ein Mangel arglistig verschwiegen (denn der Verkäufer hat nach eigener Aussage von den Mängeln gewusst und Sie auch auf explizite Nachfrage nicht genannt) sowie eine Beschaffenheitsgarantie übernommen („Wagen ist technisch in Ordnung“).
Was die beiden Mängel im TÜV-Bericht angeht, können Sie sich auf Ihre Sachmängelgewährleistungsrechte nicht berufen, da Sie den Mangel bereits vorher gekannt haben (vgl. § 442 BGB
; die Zusicherung der technischen Mängelfreiheit könnte auch die Stabilisatoren und die Bremsschläuche umfassen, dies ist jedoch letztlich Auslegungssache und müsste im Zweifel vom Gericht geklärt werden). Inwieweit das der Fall ist (Sie den TÜV-Bericht also schon vor Abschluss des Kaufvertrages einsehen konnten), kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Ein gewerblicher KfZ-Händler ist noch einfacher zu belangen, da er die Sachmängelgewährleistung nicht ausschließen, sondern bei gebrauchten Sachen nur auf ein Jahr begrenzen kann. Es gelten aber die vorstehenden Ausführungen ebenfalls.
Sie haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung (vgl. § 439 BGB
, nach Ihrer Wahl entweder Beseitigung der Mängel oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Kosten hierfür trägt der Verkäufer.
Inwieweit ein Rechtstreit Sinn macht, hängt von Ihren Möglichkeiten, Ihre Behauptungen (Arglist, Mängel etc.) auch zu beweisen. Dies kann ich aus der Ferne nicht abschließend prüfen.
Frage 3:
Sie können sich jederzeit mit dem Verkäufer gütlich einigen. Der Inhalt dieser Einigung bleibt ganz alleine Ihnen beiden vorbehalten. Sie müssen lediglich beachten, dass Sie bei einem Abgeltungsvergleich nachher in der Regel keine weiteren Forderungen geltend machen können.
Frage 4, 5, 6:
Sie sollten den Verkäufer auffordern, die Mängel unverzüglich zu beheben. Setzen Sie hierzu eine Frist von 14 Tagen. Sollte der Verkäufer dann nicht reagieren, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz Ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen. Welcher Weg hier der richtige ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Sie sollten sich am besten ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Frage 6:
An der rechtlichen Betrachtung ändert sich nichts. Der Verkäufer haftet für alle bei Gefahrübergang vorhandenen Schäden.
Frage 7:
Soweit der Verkäufer von den Mängeln wusste, Ihnen jedoch auch auf ausdrückliche Nachfrage hin versicherte, der Wagen sei technisch in Ordnung, erfüllt dieses Verhalten sowohl den Straftatbestand des Betruges als auch den Tatbestand der arglistigen Täuschung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Achilles,
wenn ich Ihre Ausführungen zum Gewährleistungsrecht richtig verstanden habe, dann kann ich dem Verkäufer in meinem speziellen Fall nur Mängel anlasten, über die er sich im Forum öffentlich geäußert hatte? Andere auftauchende Mängel sind deshalb nicht davon betroffen, auch wenn er davon wusste, mir aber nichts davon sagte, weil er jegliche Sachmängelhaftung im Vertrag ausgeschlossen hatte?
Der Wagen fährt nämlich von alleine nicht geradeaus, sondern nur Bögen. Das müsste eigentlich jeder Besitzer merken und kann nicht sagen "Das hab ich nicht gemerkt".
Vielen Dank für eine eventuelle Antwort und
viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten werde:
Sie können dem Verkäufer grundsätzlich jegliche Mängel entgegenhalten, die er Ihnen verschwiegen hat, soweit ein Gewährleistungsausschluss nicht vereinbart wurde. Hierbei ist es unbeachtlich, ob der Verkäufer die Mängel öffentlich geäußert hat oder nicht. Wie ich Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch entnehmen kann, hat der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss mit Ihnen vereinbart. Dieser dürfte jedoch unwirksam sein, da der Verkäufer Ihnen Mängel an dem PKW arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB
. Der Verkäufer kann sich dann nicht mehr darauf berufen, dass er die Haftung für Mängel an dem Fahrzeug ausgeschlossen hat. Wie bereits erörtert, sollten Sie den Verkäufer daher innerhalb einer Frist von 12 Tagen zur Nacherfüllung auffordern und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Kaufvertrag zurücktreten, §§ 439
, 437 Nr. 2 BGB
.
Insbesondere der fehlende Geradeauslauf des PKW kann ein Indiz dafür sein, dass der Verkäufer auch Kenntnis von diesem Mangel hatte, ohne Sie darauf hinzuweisen. Diesbezüglich obliegt jedoch Ihnen die Darlegungs- und Beweislast (Arglistiges Verschweigen). Dies kann sich im Einzelfall als schwierig darstellen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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