Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 474 BGB
liegt ein VERBRAUCHSGÜTERKAUF vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Im Falle eines Sachmangels hat der Käufer die Rechte aus den §§ 434
, 437 BGB
.
Demnach kann der Käufer vom Verkäufer:
1. Nacherfüllung verlangen
2. vom Kaufvertrag zurücktreten
3. den Kaufpreis mindern
4. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen
Beim Verbrauchsgüterkauf sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Käufers unwirksam, wenn sie Sachmängel – bzw. Rechtsmängel betreffen.
Es sei denn, es handelt sich um die Beschränkung oder den Ausschluss des Anspruchs auf Schadensersatz, § 475 Abs.3 BGB
.
Demnach kann sich der Unternehmer gemäß § 475 Abs.1 BGB
nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Des Weiteren tritt beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB
ein, d. h. es wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang(= Übergabe) mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe zeigt.
D.h. der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergabe nicht vorgelegen hat, sondern erst später entstanden ist.
Zwar bestehen die Rechte wegen Mängeln grundsätzlich unabhängig voneinander, jedoch ist die NACHERFÜLLUNG wegen der Voraussetzungen des Rücktritts und der Minderung VORRANGIG.
Sie müssen daher erstmal Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen und ihm hierfür eine angemessene Frist (2- 3 Wochen) setzen.
Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wollen Sie dem Verkäufer gemäß § 444 BGB
Arglist nachweisen, müssen Sie die Tatsachen beweisen aus denen sich das arglistige Verschweigen ergibt.
Dies können Sie natürlich mittels Zeugenbeweis tun.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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