Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Grundsätzlich trifft auch einen privaten Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungspflicht für Sachmängel. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gewährleistung für Sachmängel vertraglich ausgeschlossen wurde.
Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde gilt Folgendes: Sofern Sie nachweisen können, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges bestanden hat, können Sie vom Verkäufer bei einem Gebrauchtwagen die Nachbesserung, sprich Reparatur des Mangels, auf seine Kosten verlangen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verkäufer den Mangel verschuldet hat oder nicht. Es ist ausreichend, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Sofern der geschilderte Mangel darauf beruht, dass bereits bei Übergabe eine falsche Flüssigkeit eingefüllt war und Sie dies nachweisen können, haben Sie gute Karten, den Verkäufer in Anspruch nehmen zu können.
Sie müssen dem Verkäufer jedoch unbedingt die Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beheben. Hierzu setzen Sie ihm am besten schriftlich eine Frist. Erst wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, können Sie die selbst die Mängel beheben (lassen) und dem Verkäufer die hierfür erforderlichen Kosten in Rechnung stellen. In jedem Falle trägt der Verkäufer bereits jetzt die für die Mängelbehebung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die Kosten für die selbst vorgenommene Reparatur können Sie jedoch nur dann ersetzt verlangen, wenn Sie dem Verkäufer auf vorbeschriebene Art die Möglichkeit gegeben haben, die Mängel selbst zu beheben.
Falls der Verkäufer seinen Verpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nachkommt, können Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen und die Kosten von dem Verkäufer ersetzt verlangen. Sie müssen sich - sofern Sie Gewährleistungsansprüche haben - auf keine Anspruchskürzung einlassen, weil es sich um ein altes Fahrzeug handelt. Auch ein altes Fahrzeug muss nämlich - soweit die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen und das Vorliegen von Mängel nicht vereinbart waren - mangelfrei sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 15.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Kianusch Ayazi, LL.B.
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