Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Es ist davon auszugehen, daß Sie – ungeachtet der offenbar unzutreffenden Angaben über den Zustand des Fahrzeugs – mit dem Verkäufer durch einen wirksamen Kaufvertrag verbunden sind. Der Verkäufer ist deshalb verpflichtet, Ihnen das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
).
Diese Pflicht hat der Verkäufer verletzt, wenn – wovon nach Ihrer Schilderung wohl auszugehen ist – die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Denn nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist eine Kaufsache in erster Linie dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Daran könnte es hier etwa in Bezug auf den Zustand der Lackierung und der Lederausstattung fehlen.
Unmittelbar gibt Ihnen ein Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB
zwar nicht das Recht, sich von dem Kaufvertrag zu lösen. Denn grundsätzlich müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung (d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) geben, zumal eine Ersatzlieferung auch bei einer sog. Stückschuld nicht generell unmöglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05
). Ein Rücktrittsrecht steht Ihnen aber im Grundsatz insbesondere dann zu, wenn Sie dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§§ 437 Nr. 2
, 326 Abs. 1 BGB
).
II. Demgegenüber kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB
) unmittelbar zur Nichtigkeit Ihrer Vertragserklärung und damit des gesamten Kaufvertrages führen. Insoweit müßten Sie jedoch ggf. beweisen können, daß der Verkäufer mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, was je nach Umfang der Abweichungen zwischen Beschreibung und tatsächlichem Zustand der Kaufsache schwierig sein dürfte.
III. Es könnte sich daher anbieten, gegen den Verkäufer einen auf Vertragsaufhebung gerichteten Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Insoweit müßte argumentiert werden, daß der Verkäufer durch (zumindest) fahrlässig falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs eine vorvertragliche Pflicht – nämlich die Pflicht zur vollständigen und richtigen Artikelbeschreibung, vgl. auch § 9 Nr. 3 der eBay-AGB – verletzt hat, und Ihnen deshalb ein Schaden in Gestalt eines für Sie ungünstigen Vertrags entstanden ist.
IV. Schließlich besteht noch die Möglichkeit, daß Ihnen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zusteht. Grundvoraussetzung dafür ist jedoch neben einer noch laufenden Widerrufsfrist, daß Sie den Kaufvertrag als Verbraucher i. S. des § 13 BGB
geschlossen haben, und Ihnen der Verkäufer als Unternehmer (§ 14 BGB
) gegenübergetreten ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick vermitteln. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß eine Erstberatung innerhalb dieser Plattform mehr nicht leisten kann. Insbesondere läßt sich die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, nicht abschließend positiv oder negativ beantworten. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu wenden, der ggf. eine detaillierte Prüfung der Sach- und Rechtslage für Sie vornehmen wird.
Gerne stehe auch ich Ihnen weiter zur Verfügung, insbesondere im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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