Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliches Gutachten:
Die unterlassene Anpassung der Motor-Software stellt einen Sachmangel gemäß § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB
dar, weil eine solche bereits vor Gefahrübergang durchgeführte Anpassung Ihnen seitens des Verkäufers ausdrücklich zugesichert wurde und somit zu der vereinbarten Beschaffenheit des Wagens gehörte.
Die übrigen Fehler (fehlende oder kaputte Schläuche, Feuchtigkeit im Motor, verschmolzene Lambdasonde) stellen ebenfalls Sachmängel dar, weil sich das Kfz aufgrund dieser Fehler jedenfalls nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
Unabhängig von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss steht Ihnen als Verbraucher aufgrund dieser Mängel zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
das Recht auf Nacherfüllung zu. Grundsätzlich können Sie von dem Verkäufer nach Ihrer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Wagens verlangen ( § 439 Absatz 1 BGB
).
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder weigert sich der Verkäufer, die Mängel zu beheben, können Sie von dem Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2
, 440
, 323
, 326 Absatz 5 BGB
) oder den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2
, 441 BGB
). Als fehlgeschlagen gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch (§ 440 Satz 2 BGB
).
Schließlich steht Ihnen das Recht auf Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3
, 440
, 280
, 281
, 283
, 311a BGB
) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3
, 284 BGB
) zu.
Ihr Vorbringen erscheint mir insgesamt schlüssig. Erhebliches Vorbringen des Verkäufers ist aus Ihrem Vortrag nicht ersichtlich. Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt und der Verkäufer die vor Gefahrübergang vorhandenen Fehler bestreiten sollte, kommt es auf Ihre Beweislage und die Frage des zweckmäßigen Vorgehens an.
Beweislage und zweckmäßiges Vorgehen:
Grundsätzlich hat der Käufer die Sachmängel zu beweisen. Zugunsten des Verbrauchers sieht das Gesetz jedoch eine Beweislastumkehr vor, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt (§ 477 BGB
). Der Verkäufer hat demnach zu beweisen, dass die von Ihnen beschriebenen Mängel vor dem Gefahrübergang nicht vorlagen.
Auch unabhängig von der Beweislast des Verkäufers bewerte ich Ihre Beweislage im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Mängel, insbesondere mit der unterlassenen Softwareanpassung, als positiv:
Wichtig: Lassen Sie hierzu insbesondere die Aussage von GPower dokumentieren, dass keine Software-Anpassung durchgeführt wurde! Diese wird bei der Schadensregulierung entscheidend sein.
Nach Ihrer Beschreibung und der Aussage Ihres bekannten Tuners sollte es anhand der Bewertung der Folgemängel auch ohne die Besichtigung des alten Steuergeräts möglich sein, festzustellen, dass keine Software-Anpassung durchgeführt wurde. Um die bereits vor Gefahrübergang vorhandenen Mängel (insbesondere die unterlassene Software-Anpassung) zu dokumentieren und den Schaden mit dem Verkäufer zu regulieren, können Sie ein Privatgutachten (z.B. von der DEKRA) erstellen lassen. Dieses würde jedoch zusätzliche Kosten verursachen und empfiehlt sich nur dann, wenn Sie nicht die Aussage von GPower bzgl. der nichtdurchgeführten Software-Anpassung in schriftlicher Form erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
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Diese Antwort ist vom 16.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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16.11.2018
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12:43
Antwort
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