Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die angemessene Reparaturzeit kann aus der Distanz nicht benannt werden, Sie sollten sich diesbezüglich an einen Sachverständigen wenden.
Die dreiwöchige Wartezeit hat keine Auswirkungen auf eine eventuell notwendige Fristsetzung.
Wenn Sie Vebraucher sind, also das Auto für Ihre privaten Zwecke benötigen, können Sie aufgrund eines gravierenden Mangels zurücktreten. Sie müssen hierfür dem Autohändler eine Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, können Sie zurücktreten.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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