Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Im Kaufrecht gibt es eine Mängelhaftung des Verkäufers. Voraussetzung für eine Haftung des Verkäufers ist es, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt des Verkaufes an dem Kaufgegenstand bestand. Wenn der Käufer tatsächlich beweisen kann, dass ein solcher Sachmangel schon im Zeitpunkt des Verkaufes gegeben war, und kein Haftungsausschluss im Kaufvertrag diesbezüglich vereinbart worden ist, stehen ihm grundsätzlich die Gewährleistungsrechte, Rücktritt, Nacherfüllung, Minderung und Schadensersatz zur Verfügung. Eine Besonderheit gilt für den hier offenbar nicht vorliegenden Fall des Verbrauchsgüterkaufes. Denn hier gibt es eine Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang, also Übergabe der Sache. Somit müsste Der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe schon vorgelegen hat.
Im vorliegenden Fall müsste also der Käufer des Wagens beweisen, dass der festgestellte Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen ist. Des weiteren dürfte die Haftung auch nicht ausgeschlossen worden sein im Kaufvertrag, bzw. durch die Kenntnis des Käufers.
Angenommen der Käufer könnte vorliegend beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang an dem Fahrzeug vorhanden gewesen ist, so müssten sie dem Käufer gegenüber beweisen, dass dieser von ihnen auf die Knackgeräusche die auf den Mängel hindeuteten hingewiesen worden ist und diese hingenommen hat.
Hier könnte auch ein Fall der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Kenntnis von dem Mangel durch den Käufer vorliegen. Durch ihre Erklärungen zu den Knackgeräuschen, hätte der Käufer weitere Nachforschungen anstellen müssen. Tut er dies nicht, so kann er grundsätzlich nicht eine Haftung des Verkäufers geltend machen, es sei denn dieser hätte ihn arglistig über den Mangel getäuscht und dessen Existenz verschwiegen. Hierfür gibt es vorliegend aufgrund Erklärungen keinerlei Anhaltspunkte.
Ich empfehle Ihnen, dem Käufer schriftlich mitzuteilen, dass ihnen bei Verkauf keinerlei Mängel des Fahrzeugs bekannt gewesen sind, das Fahrzeug tatsächlich werkstattgeprüft mangelfrei war und dass sie hinsichtlich der Knackgeräusche ausdrücklich einen Hinweis erteilt haben. Sie sollten zudem darauf hinweisen, dass dem Käufer seinerzeit trotz des Hinweises die Knackgeräusche gleich waren.
Sollte die Gegenseite anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, so empfehle ich Ihnen das gleiche zu tun.