Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Der Käufer verlangt hier der Sache nach Schadensersatz. Sein (behaupteter) Schaden besteht in den Reparaturkosten, die Sie ihm zumindest teilweise ersetzen sollen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Käufer nach Ihrer Schilderung aber nicht zu.
Denn in erster Linie muß der Käufer, der eine mangelhafte Sache erhalten hat, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB
) geben. Dementsprechend kann der Käufer im Regelfall erst Schadensersatz fordern, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. § 281 Abs. 1 BGB
).
An dieser Fristsetzung fehlt es hier. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich auch nichts dafür, daß eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. dazu § 281 Abs. 2 BGB
).
Beseitigt aber der Käufer - wie offenbar hier -einen Mangel, ohne daß er dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu (BGH, Urt. v. 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
).
II. Nimmt man entgegen dem soeben Gesagten an, daß der Käufer eine Minderung des Kaufpreises verlangt, ändert sich das Ergebnis nicht. Denn auch ein Minderungsrecht hat der Käufer regelmäßig erst, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
).
Aus der zitierten BGH-Entscheidung ergibt sich überdies, daß auch § 326 Abs. 2 BGB
, sei es in direkter oder in analoger Anwendung, als Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Käufers ausscheidet.
Aus meiner Sicht haben Sie deshalb insgesamt keine Veranlassung, sich an den - angeblichen - Reparaturkosten zu beteiligen.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
26.11.2010 | 21:18
Hallo, ich habe mir den verlinkten Rechtsspruch mal durchgelesen. Zählt das Urteil denn auch bei einem Privatverkauf? Danke im voraus und danke für ihre ausführliche Antwort. Sie haben mir sehr geholfen!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.11.2010 | 21:35
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die positive Bewertung.
Ein "Recht zur Nacherfüllung" hat der Verkäufer unabhängig davon, ob er den Kaufvertrag als Unternehmer oder "privat" geschlossen hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, wie der Käufer rechtlich einzuordnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt