Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
1.
Sie werden – vorbehaltlich der genauen Überprüfung der landesrechtlichen Normen als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs zunächst für die angefallenen Kosten von Wasserwacht und Feuerwehr etc. aufkommen müssen. Letztlich ist es nämlich so, nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen, dass sowohl der Handelnde als auch der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsmacht / Halter grundsätzlich als Störer zur Beseitigung herangezogen werden können. Dies gilt auch für die Kostentragung, bei welcher sie mit dem
Handlungsstörer als Gesamtschuldner anzusehen sind. Dabei ist es aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde, die die Kosten beitreibt, sich an den Halter wendet.
2.
Der Kostenbescheid, soweit vorhanden, ist ein selbstständig vollstreckbarer Verwaltungsakt. Wenn Sie den dort geforderten Betrag nicht begleichen, kann die Behörde Zwangsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Ansonsten müssen Sie gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einlegen.
3.
Selbstverständlich besteht wegen des (deliktischen) Handelns des Begleiters gegen diesen einen Schadensersatzanspruch / Freistellungsanspruch. Insoweit kann ich nur empfehlen, ein Anspruchschreiben (mit Nennung entsprechender Beweismittel) von einem Anwalt anfertigen zu lassen. Wenn auf das Anspruchsschreiben keine Reaktion erfolgt, ist es durchaus möglich, einen Mahnbescheid zu beantragen, da für den Ausgleich die Zivilgerichte zuständig sind. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass aufgrund der offenkundigen Vermögenslosigkeit des Dritten entsprechende Maßnahmen gegen diesen nicht erfolgversprechend sind und nur weitere, nicht unerhebliche Kosten verursachen!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der genauen Überprüfung zu beauftragen. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
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