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Auto schwer beschädigt - Schadenersatz

3. September 2005 11:34 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Frau Anwältin / Herr Anwalt !
Sachverhalt:
Mein Sohn und drei weitere Bekannte waren mit einem auf mich angemeldeten Pkw zu einer Weiherparty gefahren. Als sie gegen 23:30 Uhr wieder zurückfahren wollten, bat mein Sohn eine Bekannte, die Rückfahrt zu übernehmen, da alle anderen schon etwas getrunken hatten. Die Bekannte erklärte sich einverstanden und ging mit einem anderem Bekannten voraus, um den Pkw bereits zu wenden. Während des Wendemanövers öffnete ihr Begleiter die Wagentür und versuchte sie aus dem Wagen zu ziehen. Die Fahrerin rutschte während dieser Attacke von den Fußpedalen ab und das Auto setzte sich wegen des eingekuppelten Ganges nach rückwärts in Bewegung. Sie konnte sich gerade noch aus dem Wagen retten, während dieser nach Rückwärts in den Weiher rollte und versank.
Mein Sohn hatte zusammen mit dem übrigen Bekannten den Vorgang aus der Entfernung mitbekommen und verständigte anschließend die Polizei, die ihrerseits den Bergungs- und Rettungdienst verständigte und eine Anzeige nach §315 StGB . gegen den Begleiter aufnahm. Die Fahrerin und ihr Begleiter bestätigen durch ihre Angaben diese Darstellung.
Fragen:
Muss ich als Halter die Kosten von Wasserwacht, Feuerwehr, etc bezahlen, oder kann ich die Rechnungen an den Verursacher weiterleiten ?
Der Verursacher selbst ist mittellos und seine Angehörigen verhalten sich nicht kooperativ. Kann ich ein Gutachten (TÜV) in Auftrag geben und dieses mit einer Zahlungsanforderung an den Betreffenden versenden ?
Muss ich mich dann an das zuständige Mahngericht wenden, wenn der Betreffende darauf nicht reagiert ?
Gäbe es, grob betrachtet, eine bessere Vorgehensweise ?
Vielen Dank im Voraus.


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.

1.
Sie werden – vorbehaltlich der genauen Überprüfung der landesrechtlichen Normen als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs zunächst für die angefallenen Kosten von Wasserwacht und Feuerwehr etc. aufkommen müssen. Letztlich ist es nämlich so, nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen, dass sowohl der Handelnde als auch der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsmacht / Halter grundsätzlich als Störer zur Beseitigung herangezogen werden können. Dies gilt auch für die Kostentragung, bei welcher sie mit dem
Handlungsstörer als Gesamtschuldner anzusehen sind. Dabei ist es aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde, die die Kosten beitreibt, sich an den Halter wendet.

2.
Der Kostenbescheid, soweit vorhanden, ist ein selbstständig vollstreckbarer Verwaltungsakt. Wenn Sie den dort geforderten Betrag nicht begleichen, kann die Behörde Zwangsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Ansonsten müssen Sie gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einlegen.

3.
Selbstverständlich besteht wegen des (deliktischen) Handelns des Begleiters gegen diesen einen Schadensersatzanspruch / Freistellungsanspruch. Insoweit kann ich nur empfehlen, ein Anspruchschreiben (mit Nennung entsprechender Beweismittel) von einem Anwalt anfertigen zu lassen. Wenn auf das Anspruchsschreiben keine Reaktion erfolgt, ist es durchaus möglich, einen Mahnbescheid zu beantragen, da für den Ausgleich die Zivilgerichte zuständig sind. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass aufgrund der offenkundigen Vermögenslosigkeit des Dritten entsprechende Maßnahmen gegen diesen nicht erfolgversprechend sind und nur weitere, nicht unerhebliche Kosten verursachen!

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der genauen Überprüfung zu beauftragen. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

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