Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ihr Verkäufer könnte die bereits bezahlten 6.000 € dann behalten und auch den Rest fordern, wenn er nachweisen kann, dass ein verbindlicher Vertrag geschlossen wurde. Ein solcher Vertragsschluss kann jedoch nicht nur schriftlich oder mündlich erfolgen, sondern unter Umständen auch durch so genanntes "konkludentes Verhalten". Dies bedeutet, dass auch stillschweigend ein Vertrag zu Stande kommen kann, wenn nach den äußeren Umständen davon auszugehen ist, dass ein Vertragsschluss von den Parteien gewollt war.
Sie geben an, dass Sie lediglich eine "Kaufabsicht" hatten und sich somit bezüglich des Kaufes wohl überhaupt nicht verbindlich geäußert haben. Dennoch könnte die Tatsache, dass Sie bereits 6.000 € anbezahlt haben dafür sprechen, dass es eine verbindliche Kaufvereinbarung geben sollte oder gegeben hat. Jedoch müsste in einem solchen Fall der Verkäufer nachweisen, auf welchen Gesamtbetrag man sich verbindlich geeinigt hat, da die angegebenen 11.000 € ja nur "Verhandlungsbasis" sein sollten und daher schon über die Umstände ersichtlich ist, dass man sich nicht auf diesen hohen Preis geeinigt hat.
Wenn Sie keinerlei Email- oder Schriftverkehr hatten, aus welchem ein Vertragsschluss hervorgeht, sehe ich für den Verkäufer - sofern er nicht sonstwie nachweisen kann, auf welchen Betrag man sich verbindlich geeinigt hat – im Zweifel kaum eine Möglichkeit, den Restbetrag zu verlangen. Vielmehr könnten Sie dann wegen der Nichterweislichkeit eines Vertragsschlusses Ihre 6.000 € zurückfordern.
Die genaue Beurteilung, ob es dem Verkäufer im Ernstfall gelingen würde einen Vertragsschluss nachzuweisen, hängt jedoch davon ab, auf welche Weise Sie in Kontakt waren und über den Kauf verhandelt haben.
Ich empfehle, in dieser Sache einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Sofern sie eine weitere Bearbeitung der Sache durch mich wünschen, können sie sich - gerne auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
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