Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können Ihren Ex-Partner auffordern, die Wohnung zu verlassen. Allerdings wird eine solche Umsetzung ohne eine angmessene Frsit nicht in Bertracht kommen.
Es gelten grundsätzlich keine mietvertragliche Kündigungsfristen, aber bei einer langen Beziehung können diese Grundsätze Berücksichtigung finden.
Je nach der individuellen Situation können Sie eine Frist zum Verlassen der Wohnung setzen. Kommt Ihr Ex-Partner dann einer Räumung nicht nach, können Sie diese gerichtlich einfordern.
Betreffend der Gegenstände besteht hinsichtlich der Küche sicherlich kein Anspruch des Ex-Partners. Diese ist nachweislich für Ihre Wohnung erworben und auch allein von Ihnen gezahlt worden.
Hinsichtlich der anderen Gegenstände kommt es auch nicht darauf an, wer auf dem Kaufbeleg aufgeführt ist. Entscheidend ist, wer Eigentümer sein sollte. Das ist natürlich immer schwierig, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt. Allein die Bezahlung reicht dazu nicht; kann aber als Indiz herangezogen werden.
Hier rate ich dazu, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die berücksichigt, wer welche Sachen schon in die Beziehung eingebracht hat und welche dann hinzuerworben oder ersetzt wurden. Dabei wird im Vordergrund auch zu berücksichtigen sein, dass Sie die Sachen bezahlt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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In welcher Form muss die Frist / "Kündigung" erfolgen und in welcher Form?
Sehr geehrte Ratsuchende,
die "Kündigung"; also die Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, sollte allein schon wegen des Nachweises schriftlich erfolgen. Der Empfang, also die Zustellung an die Gegenseite, muss nachweisbar sein.
Dazu kann die Übergabe an den Ex-Partner im Beisein von Zeugen erfolgen oder per Einschreiben/Rückschein; wenn Sie ganz sicher gehen wollen, kann die Zustellung auch durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Wichtig ist für Sie, dass Sie im Streitfall nachweisen können, wann er genau das Schreiben erhalten hat.
Als Frist dürften 3-4 Wochen angemessen sein.
Etwas anderes gilt aber, wenn es zu Übergriffen gekommen ist, so dass Sie massive Beeinträchtigungen und auch körperliche Schäden befürchten müssen. Dann können Sie auch das sofortige Verlassen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg