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Gemeinsames Cafe nach Hochzeit, jetzt Trennung.

27. Januar 2015 16:20 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgende Situation

Ich bin mit meiner Frau seid knapp über einem Jahr verheiratet. Wir haben nach der Hochzeit ein kleines aber sehr gut laufendes Cafe/Bar/Restaurant auf die Beine gestellt. Damals war ich angestellt, sie in Mutterschaft. Aus steuerlichen Gründen lief der Mietvertrag somit alleine auf sie, genauso auch das Gewerbe. Jetzt sind wir dabei uns zu trennen.

Meine Frage: wie sieht es juristisch um das Café aus. Habe ich irgendeine Chance am Endes des Liedes sagen zu können; mir gehören 50% des Cafés, womit ich das Café auch zu 50 % weiterführen könnte, oder ist es aussichtslos! Mir geht es nicht um den Zugewinnausgleich nach einer Hochzeit. Sondern ich möchte wissen ob ich irgendeine Möglichkeit habe meinen Anteil in Form einer 50% Weiterführung geltend machen zu können.

27. Januar 2015 | 16:53

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Inhaberin des Cafes ist Ihre Ehefrau. Sie sind oder waren angestellt. Das Cafe ist daher ein Vermögenswert, der allein Ihrer Frau zuzuordnen ist.

Daher bleibt Ihnen allenfalls eine wertmäßige Teilhabe - Zugewinnausgleich- nicht aber ein Anspruch auf Beteiligung oder sonstige Teilhabe am Vermögenswert Cafe selbst.

Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau eine GbR ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) bestünde. Dann müssten aber auch die Überschüsse steuerlich jedem Gesellschafter zuordnet werden. Dies ist aber offenbar gerade nicht der Fall.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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