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Auszeit zwischen Kündigung und Arbeitslosengeld

26. Februar 2009 09:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich bestimmen, wann ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld beziehen möchte und welche Konsequenzen hat das?

Ja, gemäß § 118 Abs. 2 SGB III können Sie bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes festlegen, ab wann Sie dieses beziehen möchten, auch wenn dies erst ein halbes Jahr später ist. Allerdings müssen Sie in dieser Zeit Ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen und es kann zu Lücken im Rentenversicherungsverlauf kommen.

Ich möchte die Zeit zwischen meinem Aufhebungsvertrag und dem Bezug von Arbeitslosengeld für eine längere Auszeit (bis zu einem halben Jahr) nutzen. Wie ist die Vorgehensweise, insbesondere bei der Meldung beim Arbeitsamt? Welche Fristen sind zu beachten, wie können Sperrzeiten o.ä. einbezogen werden?

26. Februar 2009 | 11:59

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich haben Sie entsprechend § 118 Abs. 2 SGB III die Möglichkeit, mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes zu bestimmen, ab wann Sie dieses beziehen wollen.

Sie können daher bei der Antragsstellung durchaus angeben, dass Sie erst ein halbes Jahr später Leistungen beziehen wollen.

In diesem halben Jahr würden Sie dann allerdings nicht nur kein Arbeitslosengeld beziehen sondern auch Ihre Beiträge zur Krankenversicherung selber tragen müssen.

Darüber hinaus kann es dadurch zu Lücken im Rentenversicherungsverlauf kommen, die insbesondere im Falle einer eintretenden Erwerbsunfähigkeit zu einschneidenden Konsequenzen führen können.

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von 12 Wochen kann hierbei leider nicht auf rechtlich zulässigem Wege einbezogen werden, da Sie sich auch während einer solchen entsprechend § 119 SGB III bemühen müssen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu überwinden und darüber hinaus den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen müssen.

Konkret bedeutet dies, dass Sie mit dem Eintritt einer neuen Sperrzeit rechnen müssten, falls Sie während einer laufenden Sperrzeit nicht auf Anschreiben der Agentur für Arbeit, beispielsweise wegen eines Auslandsaufenthaltes, reagieren würden.

Hinsichtlich der Fristen gilt, dass Sie sich mit Abschluss des Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Bereits hierbei sollten Sie entsprechend § 118 Abs. 2 SGB III bestimmen, ab wann Sie Leistungen beziehen wollen.

Darüber hinaus ist die Agentur für Arbeit hierbei zu umfassender Aufklärung und Beratung verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2009 | 16:02

Sehr geehrter Herr Vogt,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
"Darüber hinaus kann es dadurch zu Lücken im Rentenversicherungsverlauf kommen, die insbesondere im Falle einer eintretenden Erwerbsunfähigkeit zu einschneidenden Konsequenzen führen können." Welcher Art sind denn die Konsequenzen? Ist denn das nicht einfach eine Lücke von x Monaten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2009 | 16:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

eine Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht hat.

Insbesondere bei längeren Auszeiten oder nur kurzen Beschäftigungsverhältnisses kann es somit zu Lücken im Versicherungskonto und damit im Ernstfall zu einer Versagung der Erwerbsunfähigkeitsrente kommen.

Zwar handelt es sich bei intaktem Gesundheitszustand hierbei um zugegebenermassen eine eher theoretische Gefahr, dennoch sollte dieser Versicherungsschutz mE. nicht unnötig riskiert werden.

Demnach kann ich Ihnen nur raten, sich bezüglich der rentenversicherungsrechtlichen Konsequenzen bereits vor der beabsichtigten Auszeit vom Träger Ihrer Rentenversicherung beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

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