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Arbeitslosengeld nach Kündigung während Altersteilzeit

22. Februar 2010 11:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist es korrekt, dass man während der Altersteilzeit nach einer betriebsbedingten Kündigung nur 60 % Arbeitslosengeld vom halben Gehalt ohne Berücksichtigung der Aufstockung erhält?

Ja, das Arbeitslosengeld auf Basis des während der Altersteilzeit tatsächlich erzielten Gehalts berechnet. Die Aufstockungsbeträge, die Sie während der Altersteilzeit erhalten haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Meine Frau (61) wurde während Ihre Altersteilzeit betriebsbedingt gekündigt und bekommt nur 60 % Arbeitslosengeld von Ihrem "halbe" Gehalt, ohne Berücksichtigung der Aufstockung. Ist dies richtig?

22. Februar 2010 | 12:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Grundsätzlich ist der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an die Altersteilzeit möglich. Es ist jedoch so, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen während der Altersteilzeit errechnet. Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Altersteilzeit das halbe frühere Vollzeiteinkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes als Grundlage dient.

Nur wenn die Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Arbeitnehmer noch nicht die Voraussetzungen für vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, würde sich an der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz etwas ändern. Dann erhöht sich das Bemessungsentgelt, das sich nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Es wird in diesem Fall also dann das ursprüngliche Vorzeiteinkommen zu Grunde gelegt.

Auch die Höhe des Arbeitslosengeldes mit 60% (67% werden gezahlt bei Zugehörigkeit mindestens eines Kindes zum Anspruchsteller) ist insoweit in Ordnung.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.


Rechtsanwalt Christian Joachim

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