Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung leitet sich aus § 7 Abs. 4 BundesUrlaubsgesetz ab. Danach ist Urlaub, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnises nicht mehr genommen werden konnte, abzugelten.
Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Resturlaubsanspruch. Die Anzahl an Urlaubstagen richtet sich zunächst nach dem Arbeitvertrag. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt hier nicht vor. Dennoch sollte aufgrund der Tätigkeit ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis zu stande gekommen sein, welches sich entweder an einem Tarifvertrag oder an den gesetzlichen Vorgaben orientiert. Ob in Ihrem Fall ein Tarifvertrag maßgeblich wäre, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Nach Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass dies hier nicht der Fall ist.
Insoweit ist auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen.
Die gesetzliche Regelung der Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich § 3
Bundesurlaubsgesetz. Danach besteht ein Anspruch auf 24 Werktage Urlaub. Mangels weiterer Anhaltspunkte gehe ich hier von Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus.
Nach Ihrer Einlassung verlangt der ehemalige Arbeitnehmer die Auszahlung von 27 Urlaubstagen. Ihn trifft hierbei die Beweispflicht, dass :
1. 27 Tage Urlausbanspruch grundsätzlich bestanden und
2. bisher kein Urlaub genommen wurde.
Desweiteren behauptet er, bisher keine Abgeltung erhalten zu haben.
Sie bestreiten dies und wenden ein, 20 Tage ausgezahlt zu haben. Hierbei trifft Sie die Beweispflicht, dass Sie diese Zahlung getätigt haben. Als Beweis nennen Sie einen Zeugen, der bei der Auszahlung dabei war. Es wird vor Gericht auf dessen Glaubwürdigkeit ankommen. Ist der Richter von der Glaubhaftigkeit der Aussage
überzeugt, kann dies als Nachweis der Zahlung ausreichen.
Dies setzt jedoch voraus, dass dieser als Zeuge überhaupt geladen wird. Sie sollten daher vor dem Termin eine Stellungnahme abgeben und den Zeugen benennen.
Sie könnten dies selbst tun und auf anwaltichen Beistand verzichten.
Allerdings halte ich es für ratsam, sich anwaltlich beraten und ggf. vertreten zu lassen. Denn nach den bisherigen Ausführungen fehlen m.E. möglicherweise Abgeltung für 4 Urlaubstage, was bedeutet, dass Sie zu einem Teil verlieren könnten. Es könnte daher ratsam sein, einen Teil der Klage (die fehlenden vier Tage) möglicherweise bereits jetzt anzuerkennen. Ohne Kenntnis des Schreibens des Kollegen und ggf. bereits ergangener richterlicher Hinweise kann hier jedoch kein abschließender Rat erteilt werden.
Die Kosten Ihres Anwalts tragen Sie in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht grundsätzlich selbst, auch bei einem Sieg.
Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt Grundlage einer ersten rechtlichen Einschätzung ist. Ergänzungen, Änderungen und Weglassungen führen ggf. zu völlig anderen Ergebnissen.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und verbleibe
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Abschließend: Wie kann der AN beweisen, dass er die Tage nicht im Urlaub war? Er war für uns als Nachtportier im Hotel tätig 23:00-06:00 waren die Arbeitszeiten. Wir als Fremdfirma übernehmen da die Nachtschicht. (Sicherheitsunternehmen). Greift da der Tarif oder das Gesetz? Darf der An von dem Hotel (unser Auftraggeber) verlangen, ihm seine Anwesenheit zu bescheinigen. Die einzige Möglichkeit wären seine Unterschriften bei den Kassenübergaben. Laut des Schreiben seines Rechtsbeistandes, ist zur Beweislage seiner nicht genommen Urlaubstage, keine Unterlagen erwähnt, noch beigefügt. Was kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen mindern? Was steigern?
Er war im Jahr 2012 bis zum 06.08 für uns tätige, welche Gesetzlichen und oder tariflichen Urlaubsansprüche entsehen aus diesen Zeitraum? Gena wie vom 01.10-31.12.2011.
Vielen Dank für Ihre Mühe
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Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs ist auch zu beachten, dass es sich um zwei verschiedene Kalenderjahre handelt, in denen jeweils nicht vollständig gearbeitet wurde. Insbesondere wäre zu prüfen, in wie weit Urlaub aus 2011 nach 2012 übertragen wurde.