Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Auszahlung auf fremde Konten und Haftungsfrage bei Bankwarnung (Empf. nicht bekannt)

10. Oktober 2025 14:34 |
Preis: 55,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich betreibe ein deutsches Cashback-Portal (****.de), über das registrierte Nutzer Provisionen bzw. Cashback-Guthaben ausgezahlt bekommen.
Die Auszahlungen erfolgen nach einer Adressverifizierung per Postcode auf die vom Nutzer angegebene IBAN per SEPA-Überweisung.

In unseren AGB ist geregelt:
§ 5.2 Auszahlungen erfolgen ausschließlich an den Kontoinhaber. Bei Zweifeln kann ****.de eine Verifizierung verlangen. ****.de haftet nicht für fehlerhafte Auszahlungsdaten.
§ 5.4 ****.de prüft vor Auszahlung die Angaben des Nutzers und kann diese bei Verstößen ablehnen.

Die Nutzer akzeptieren diese AGB bei der Registrierung.

Aktuell geben Nutzer ihre IBAN selbst an. Es erfolgt derzeit keine Kontoinhaberprüfung durch mich oder die Bank.
Seit kurzem führen viele Banken im Rahmen des SEPA-Verfahrens eine automatische Empfänger-Namenskontrolle durch. Dabei erscheint regelmäßig die Meldung „Empfänger ist der Bank nicht bekannt" oder „Name stimmt nicht mit Kontoinhaber überein".
Diese Meldung betrifft teilweise immer denselben Nutzer, nicht nur vereinzelt.
Ich habe bisher trotzdem überwiesen, da es bisher keinen Verdacht auf Betrug gibt und die betroffenen Nutzer seit Jahren aktiv und bekannt sind. Einige dieser Nutzer haben über die Jahre bereits mehrere tausend Euro (teilweise über 5.000 €) an Auszahlungen erhalten, ohne dass es jemals zu Unstimmigkeiten gekommen ist.

Ich überlege nun, vor Auszahlungen künftig eine zusätzliche Checkbox einzuführen, zum Beispiel:
„Ich bestätige, dass ich Kontoinhaber oder zur Nutzung dieses Bankkontos berechtigt bin. Mir ist bekannt, dass ****.de nicht für fehlerhafte oder falsche Kontodaten haftet."

Meine Einschätzung:
Da ich kein Finanzinstitut oder Zahlungsdienstleister bin, sondern eigene Provisionen auszahle, gehe ich davon aus, dass das Geldwäschegesetz (§2 GwG) nicht greift und ich nicht verpflichtet bin, eine technische oder dokumentarische Kontoinhaberprüfung durchzuführen. Ich sehe meine Sorgfaltspflicht (§276 BGB) bereits als erfüllt, solange keine Anzeichen auf Betrug vorliegen.

Meine Fragen:

Ist meine Einschätzung korrekt, dass ich rechtlich nicht verpflichtet bin, eine Kontoinhaberprüfung oder Identitätsprüfung durchzuführen?

Reicht eine freiwillige Checkbox-Bestätigung (wie oben vorgeschlagen) rechtlich aus, um meiner Sorgfaltspflicht zu genügen?

Bin ich haftbar, wenn ein Nutzer falsche Angaben macht und auf ein fremdes Konto auszahlen lässt, ohne dass ich das erkennen kann?

Wie sollte ich mit wiederkehrenden Bankmeldungen („Empfänger nicht bekannt") umgehen – ist eine Auszahlung in solchen Fällen weiterhin zulässig?

Würden Sie empfehlen, meine AGB oder die Checkbox-Formulierung juristisch zu erweitern oder anders zu formulieren?

Ziel:
Ich möchte eine rechtssichere, aber nutzerfreundliche Lösung beibehalten, ohne Ausweise oder Kontoauszüge zu verlangen. Mir geht es vor allem darum, ab wann meine Sorgfaltspflicht erfüllt ist und ab wann rechtlich ein Risiko für mich entstehen könnte.

10. Oktober 2025 | 16:03

Antwort

von


(102)
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,


im Folgenden beantworte ich Ihre Fragen zur rechtlichen Ausgestaltung der Auszahlungsprozesse auf Ihrem Cashback-Portal, insbesondere im Hinblick auf Sorgfaltspflichten, Haftung und die praktische Handhabung von Bankmeldungen.

1. Verpflichtung zur Kontoinhaber- oder Identitätsprüfung

Ihre Einschätzung, dass Sie als Betreiber eines Cashback-Portals grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine technische oder dokumentarische Kontoinhaberprüfung durchzuführen, ist im Grundsatz zutreffend.

Geldwäschegesetz (GwG): Das GwG verpflichtet nur bestimmte Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister, zu einer Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 2 GwG). Als Betreiber eines Cashback-Portals, das ausschließlich eigene Provisionen an Nutzer auszahlt und keine Zahlungsdienste für Dritte erbringt, fallen Sie in der Regel nicht unter diese Verpflichtung.

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG): Auch das ZAG findet auf Ihr Geschäftsmodell keine Anwendung, solange Sie keine Gelder treuhänderisch für Dritte verwalten oder weiterleiten. Dies wurde auch durch das Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11) bestätigt, das eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG nur für gewerbsmäßige Zahlungsdienstleister annimmt.

Fazit: Eine gesetzliche Pflicht zur Kontoinhaberprüfung besteht für Sie nicht, solange Sie ausschließlich eigene Gelder an Ihre Nutzer auszahlen und keine Zahlungsdienste für Dritte erbringen.

2. Ausreichend Sorgfaltspflicht durch Checkbox-Bestätigung?

Die Einführung einer Checkbox, mit der der Nutzer bestätigt, Kontoinhaber oder zur Nutzung des Kontos berechtigt zu sein, ist ein sinnvoller und rechtlich wirksamer Schritt zur Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflicht.

Vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB): Sie sind verpflichtet, im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Ihren Nutzern die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Die explizite Bestätigung durch den Nutzer, dass er zur Nutzung des angegebenen Kontos berechtigt ist, dokumentiert, dass Sie sich auf die Angaben des Nutzers verlassen dürfen, solange keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

Haftungsausschluss in den AGB: Ihre AGB regeln bereits, dass Auszahlungen ausschließlich an den Kontoinhaber erfolgen und Sie nicht für fehlerhafte Auszahlungsdaten haften. Die zusätzliche Checkbox verstärkt diese Regelung und dokumentiert die Eigenverantwortung des Nutzers.

Fazit: Die Checkbox-Bestätigung ist rechtlich ausreichend, um Ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder Betrug vorliegen.

3. Haftung bei falschen Angaben des Nutzers

Sie haften grundsätzlich nicht, wenn ein Nutzer falsche Angaben macht und auf ein fremdes Konto auszahlen lässt, sofern Sie keine Kenntnis von der Unrichtigkeit haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Vertrauensschutz: Sie dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben des Nutzers verlassen, insbesondere wenn dieser die Richtigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigt.

Haftungsausschluss: Ihre AGB und die Checkbox regeln, dass der Nutzer für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist. Eine Haftung Ihrerseits käme nur in Betracht, wenn Sie positive Kenntnis von einem Missbrauch hätten oder sich Ihnen ein Betrugsverdacht aufdrängt und Sie dennoch auszahlen.

Drittschadensfälle: Sollte ein Dritter (z.B. der tatsächliche Kontoinhaber) Ansprüche gegen Sie geltend machen, können Sie sich auf die vertraglichen Regelungen und die Bestätigung des Nutzers berufen. Ein Anspruch des Dritten gegen Sie ist in der Regel ausgeschlossen, da kein Vertragsverhältnis besteht und Sie keine Pflichtverletzung begehen, solange Sie keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch haben.

Fazit: Eine Haftung Ihrerseits ist ausgeschlossen, solange Sie keine Kenntnis von einer Falschangabe haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

4. Umgang mit Bankmeldungen („Empfänger nicht bekannt")

Die wiederkehrenden Bankmeldungen („Empfänger ist der Bank nicht bekannt" oder „Name stimmt nicht mit Kontoinhaber überein") sind ein Indiz, aber kein zwingender Grund, eine Auszahlung zu verweigern.

Prüfpflicht: Solche Meldungen können ein Hinweis auf eine fehlerhafte Angabe oder einen Missbrauch sein. Sie sind jedoch nicht beweiskräftig, da Banken die Namensprüfung nicht immer verbindlich durchführen und es zu technischen Abweichungen kommen kann.

Sorgfaltspflicht: Bei wiederholten oder auffälligen Meldungen sollten Sie den Nutzer kontaktieren und um eine Bestätigung oder Korrektur der Angaben bitten. Eine Auszahlung trotz solcher Meldungen ist zulässig, solange keine weiteren Verdachtsmomente bestehen und der Nutzer die Richtigkeit der Angaben bestätigt.

Dokumentation: Es empfiehlt sich, die Kommunikation und die Bestätigung des Nutzers zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Fazit: Eine Auszahlung ist weiterhin zulässig, solange Sie den Nutzer auf die Unstimmigkeit hinweisen und dieser die Angaben bestätigt. Bei wiederholten oder gravierenden Abweichungen empfiehlt sich eine zusätzliche Prüfung.

5. Empfehlungen zur AGB- und Checkbox-Formulierung

Ihre AGB sind bereits sinnvoll ausgestaltet. Die Checkbox sollte klar und verständlich formuliert sein. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Ich bestätige, dass ich Inhaber des angegebenen Bankkontos bin oder zur Nutzung dieses Kontos berechtigt bin. Mir ist bekannt, dass ****.de nicht für fehlerhafte oder falsche Kontodaten haftet und Auszahlungen ausschließlich an den Kontoinhaber erfolgen."

Ergänzend könnten Sie in den AGB klarstellen:

- Auszahlungen erfolgen ausschließlich an den vom Nutzer angegebenen Kontoinhaber.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die Richtigkeit der Kontodaten sicherzustellen.
- ****.de haftet nicht für fehlerhafte Auszahlungen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
- Bei Unstimmigkeiten oder Hinweisen auf Missbrauch behält sich ****.de das Recht vor, Auszahlungen zu verweigern oder eine zusätzliche Verifizierung zu verlangen.

Fazit: Eine rechtssichere, nutzerfreundliche Lösung ist mit der vorgeschlagenen Checkbox und den bestehenden AGB möglich. Eine Ausweiskontrolle ist nicht erforderlich, solange keine konkreten Verdachtsmomente bestehen.

Zusammenfassung

Keine gesetzliche Pflicht zur Kontoinhaberprüfung für Ihr Geschäftsmodell.
Checkbox-Bestätigung ist ausreichend, um Ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen.
Haftung besteht nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit.
Bankmeldungen sollten beachtet, aber nicht überbewertet werden; bei wiederholten Auffälligkeiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim Nutzer.
AGB und Checkbox sind sinnvoll ausgestaltet; eine Klarstellung der Haftungsregelungen ist empfehlenswert.

Sollten Sie weitere Fragen zur konkreten Formulierung oder zu Einzelfällen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

(102)

Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
Tel: +49 211 88284 502
Web: https://www.kanzlei-tank.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Inkasso, Nachbarschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER