Sehr geehrter Fragesteller,
im Folgenden beantworte ich Ihre Fragen zur rechtlichen Ausgestaltung der Auszahlungsprozesse auf Ihrem Cashback-Portal, insbesondere im Hinblick auf Sorgfaltspflichten, Haftung und die praktische Handhabung von Bankmeldungen.
1. Verpflichtung zur Kontoinhaber- oder Identitätsprüfung
Ihre Einschätzung, dass Sie als Betreiber eines Cashback-Portals grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine technische oder dokumentarische Kontoinhaberprüfung durchzuführen, ist im Grundsatz zutreffend.
Geldwäschegesetz (GwG): Das GwG verpflichtet nur bestimmte Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister, zu einer Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 2 GwG). Als Betreiber eines Cashback-Portals, das ausschließlich eigene Provisionen an Nutzer auszahlt und keine Zahlungsdienste für Dritte erbringt, fallen Sie in der Regel nicht unter diese Verpflichtung.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG): Auch das ZAG findet auf Ihr Geschäftsmodell keine Anwendung, solange Sie keine Gelder treuhänderisch für Dritte verwalten oder weiterleiten. Dies wurde auch durch das Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11) bestätigt, das eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG nur für gewerbsmäßige Zahlungsdienstleister annimmt.
Fazit: Eine gesetzliche Pflicht zur Kontoinhaberprüfung besteht für Sie nicht, solange Sie ausschließlich eigene Gelder an Ihre Nutzer auszahlen und keine Zahlungsdienste für Dritte erbringen.
2. Ausreichend Sorgfaltspflicht durch Checkbox-Bestätigung?
Die Einführung einer Checkbox, mit der der Nutzer bestätigt, Kontoinhaber oder zur Nutzung des Kontos berechtigt zu sein, ist ein sinnvoller und rechtlich wirksamer Schritt zur Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflicht.
Vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB): Sie sind verpflichtet, im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit Ihren Nutzern die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Die explizite Bestätigung durch den Nutzer, dass er zur Nutzung des angegebenen Kontos berechtigt ist, dokumentiert, dass Sie sich auf die Angaben des Nutzers verlassen dürfen, solange keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.
Haftungsausschluss in den AGB: Ihre AGB regeln bereits, dass Auszahlungen ausschließlich an den Kontoinhaber erfolgen und Sie nicht für fehlerhafte Auszahlungsdaten haften. Die zusätzliche Checkbox verstärkt diese Regelung und dokumentiert die Eigenverantwortung des Nutzers.
Fazit: Die Checkbox-Bestätigung ist rechtlich ausreichend, um Ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder Betrug vorliegen.
3. Haftung bei falschen Angaben des Nutzers
Sie haften grundsätzlich nicht, wenn ein Nutzer falsche Angaben macht und auf ein fremdes Konto auszahlen lässt, sofern Sie keine Kenntnis von der Unrichtigkeit haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Vertrauensschutz: Sie dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben des Nutzers verlassen, insbesondere wenn dieser die Richtigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigt.
Haftungsausschluss: Ihre AGB und die Checkbox regeln, dass der Nutzer für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist. Eine Haftung Ihrerseits käme nur in Betracht, wenn Sie positive Kenntnis von einem Missbrauch hätten oder sich Ihnen ein Betrugsverdacht aufdrängt und Sie dennoch auszahlen.
Drittschadensfälle: Sollte ein Dritter (z.B. der tatsächliche Kontoinhaber) Ansprüche gegen Sie geltend machen, können Sie sich auf die vertraglichen Regelungen und die Bestätigung des Nutzers berufen. Ein Anspruch des Dritten gegen Sie ist in der Regel ausgeschlossen, da kein Vertragsverhältnis besteht und Sie keine Pflichtverletzung begehen, solange Sie keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch haben.
Fazit: Eine Haftung Ihrerseits ist ausgeschlossen, solange Sie keine Kenntnis von einer Falschangabe haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
4. Umgang mit Bankmeldungen („Empfänger nicht bekannt")
Die wiederkehrenden Bankmeldungen („Empfänger ist der Bank nicht bekannt" oder „Name stimmt nicht mit Kontoinhaber überein") sind ein Indiz, aber kein zwingender Grund, eine Auszahlung zu verweigern.
Prüfpflicht: Solche Meldungen können ein Hinweis auf eine fehlerhafte Angabe oder einen Missbrauch sein. Sie sind jedoch nicht beweiskräftig, da Banken die Namensprüfung nicht immer verbindlich durchführen und es zu technischen Abweichungen kommen kann.
Sorgfaltspflicht: Bei wiederholten oder auffälligen Meldungen sollten Sie den Nutzer kontaktieren und um eine Bestätigung oder Korrektur der Angaben bitten. Eine Auszahlung trotz solcher Meldungen ist zulässig, solange keine weiteren Verdachtsmomente bestehen und der Nutzer die Richtigkeit der Angaben bestätigt.
Dokumentation: Es empfiehlt sich, die Kommunikation und die Bestätigung des Nutzers zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Fazit: Eine Auszahlung ist weiterhin zulässig, solange Sie den Nutzer auf die Unstimmigkeit hinweisen und dieser die Angaben bestätigt. Bei wiederholten oder gravierenden Abweichungen empfiehlt sich eine zusätzliche Prüfung.
5. Empfehlungen zur AGB- und Checkbox-Formulierung
Ihre AGB sind bereits sinnvoll ausgestaltet. Die Checkbox sollte klar und verständlich formuliert sein. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:
„Ich bestätige, dass ich Inhaber des angegebenen Bankkontos bin oder zur Nutzung dieses Kontos berechtigt bin. Mir ist bekannt, dass ****.de nicht für fehlerhafte oder falsche Kontodaten haftet und Auszahlungen ausschließlich an den Kontoinhaber erfolgen."
Ergänzend könnten Sie in den AGB klarstellen:
- Auszahlungen erfolgen ausschließlich an den vom Nutzer angegebenen Kontoinhaber.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die Richtigkeit der Kontodaten sicherzustellen.
- ****.de haftet nicht für fehlerhafte Auszahlungen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
- Bei Unstimmigkeiten oder Hinweisen auf Missbrauch behält sich ****.de das Recht vor, Auszahlungen zu verweigern oder eine zusätzliche Verifizierung zu verlangen.
Fazit: Eine rechtssichere, nutzerfreundliche Lösung ist mit der vorgeschlagenen Checkbox und den bestehenden AGB möglich. Eine Ausweiskontrolle ist nicht erforderlich, solange keine konkreten Verdachtsmomente bestehen.
Zusammenfassung
Keine gesetzliche Pflicht zur Kontoinhaberprüfung für Ihr Geschäftsmodell.
Checkbox-Bestätigung ist ausreichend, um Ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen.
Haftung besteht nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit.
Bankmeldungen sollten beachtet, aber nicht überbewertet werden; bei wiederholten Auffälligkeiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim Nutzer.
AGB und Checkbox sind sinnvoll ausgestaltet; eine Klarstellung der Haftungsregelungen ist empfehlenswert.
Sollten Sie weitere Fragen zur konkreten Formulierung oder zu Einzelfällen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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