Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar erlaubt § 23 Markengesetz in diesem Fall grundsätzlich die Nutzung der Marke ohne Einwilligung des Markeninhabers, wenn die Marke genutzt wird
„zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist."
Sie dürfen daher auf Ihrer Webseite die Marke zur Beschreibung der angebotenen Dienstleistung nutzen. Ob allerdings auch eine Nennung in der Domain und nicht nur als Keywords im Text erforderlich ist, darüber lässt sich streiten. Dies haben die Gerichte z.B, bei den Domains cat-ersatzteile.de (LG Düsseldorf, 19.07.2006 - 2a O 32/06) oder der Bundesgerichtshof (Urt. v. 28.6.2018 – I ZR 236/16 – keine-vorwerk-vertretung) bejaht und die Nutzung der Marke in der Domain untersagt. Insbesondere unter Berücksichtigung des relativ neuen BGH-Urteils, in dem hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit der Nutzung der Marke in der Domain gestellt werden, und des hohen Kostenrisikos bei einer markenrechtlichen Abmahnung muss ich daher leider von einer Nutzung der von Ihnen genannten Domainnamen abraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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