Sehr geehrte Ratsuchend,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Stellem im öffentlichen Dienst werden nach dem Leistungsprinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Ab.2 GG
.
Die Ihnen gestellte Frage intendiert dahin zu sehen, ob Sie bereit wären, für eine geringere Dotierung zu arbeiten. Dies ist mittlerweile im öffentlichen Dienst im Bereich der Angestellten nicht unüblich geworden, Personal in einer niedrigeren als der zunächst vorgesehenen Gehaltsstufe einzustellen. Dies hat nichts mit Ihren Vermögensverhältnissen zu tun, sondern mal will testen, was Sie sich selber wert sind oder ob Sie beim Gehalt Kompromisse machen würden.
Das ist eine Frage als wenn in der freien Wirtschaft nach dem Wunschgehalt gefragt werden würde. Fragen nach Lohnvorstellungen sind zulässig.
Eine solch Frage ist also zulässig und führen nicht zu einem Auswahlfehler.
Bei einer Klage wegen einer fehlerhaften Auswahl müssten Sie sodann darlegen, warum Sie ermessensfehlerhaft übergangen wurden.
Dies ist beinahe unmöglich, wenn man Sie nicht offensichtlich diskriminiert hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
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