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Auswahlverfahren Stellenbesetzung öff. Dienst

4. September 2012 22:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Eine Stellenausschreibung gibt eine zu besetzende Stelle mit E 12 an. In dem Vorstellungsgespräch wird gefragt, ob man auch mit E 11 einverstanden wäre. Ist das zulässig? Ggf. zielt die Frage darauf ab, die Vermögensverhältnisse des Bewerbers in Erfahrung zu bringen und das ist ja wohl nicht zulässig.
Wenn die Stelle dann anderweitig besetzt wurde könnte ich dann auf einen Auswahlfehler o.ä. abzielen und gegen die Besetzung der Stelle vorgehen?

Sehr geehrte Ratsuchend,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Stellem im öffentlichen Dienst werden nach dem Leistungsprinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Ab.2 GG .

Die Ihnen gestellte Frage intendiert dahin zu sehen, ob Sie bereit wären, für eine geringere Dotierung zu arbeiten. Dies ist mittlerweile im öffentlichen Dienst im Bereich der Angestellten nicht unüblich geworden, Personal in einer niedrigeren als der zunächst vorgesehenen Gehaltsstufe einzustellen. Dies hat nichts mit Ihren Vermögensverhältnissen zu tun, sondern mal will testen, was Sie sich selber wert sind oder ob Sie beim Gehalt Kompromisse machen würden.

Das ist eine Frage als wenn in der freien Wirtschaft nach dem Wunschgehalt gefragt werden würde. Fragen nach Lohnvorstellungen sind zulässig.

Eine solch Frage ist also zulässig und führen nicht zu einem Auswahlfehler.

Bei einer Klage wegen einer fehlerhaften Auswahl müssten Sie sodann darlegen, warum Sie ermessensfehlerhaft übergangen wurden.

Dies ist beinahe unmöglich, wenn man Sie nicht offensichtlich diskriminiert hat.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

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