Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
1. Aufgrund des Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass Sie für das Auswechslung der Hausanschlussleitung die Kosten zu tragen haben. Dies richtet sich nach den Regelungen in der Wasserversorgungssatzung. Darin ist überlicherweise geregelt, dass der Aufwand für die in der Wasserversorgungssatzung aufgeführten Maßnahmen in tatsächlicher Höhe zu ersetzen sind. Dabei ist u.a. auch die Erneuerung von Hausanschlüssen üblicherweise vorgesehen. Weiterhin ist maßgebend die Eigentümerstellung für das betreffende Grundstück und nicht die konkrete Situation der (Nicht)nutzung des Wasseranschlusses.
Für welche Leistungen die Gemeinde die Kosten auf den Eigentümer abwälzen kann, müsste ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Insoweit kann es sein, dass Sie für die Leitungen bis hinter die Wasseruhr, von Ihrem Haus aus gesehen, ersatzpflichtig sind.
2. Sicherlich gibt es eine Ausnahmeregelung in der Satzung, wenn z.B. die Erhebung der Abgaben im Einzelfall eine besondere Härte darstellt. Dann kann der Versrogungsverband auf Antrag hin die Abgaben stunden, Ratenzahlungen einräumen, ermäßigen oder erlassen.
Damit der Bescheid des Versorgungsverbandes nicht rechtskräftig wird, müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) dagegen schriftlich per Einschreiben/Rückschein Widerspruch einlegen. Sie können in dem Widerspruch Ihr Anliegen bereits darstellen, jedoch ist eine rechtliche Begründung noch nicht erforderlich.
3. Wenn Sie einen Wasseranschluß benötigen müssen Sie die Kosten hierfür tragen. Inwieweit Sie ein Unternehmen hierzu selbst beauftragen können oder der Verband sich die Aufsicht vorbehält ist ebenfalls in der Satzung geregelt.
Gem. § 57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gemeinden Satzung zur Wasserversorgung beschließen. Demnach liegt eine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Satzung vor. Ob die Satzung auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht kann ich aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nicht beurteilen.
Im Ergebnis sehe ich wenig Möglichkeiten gegen den Bescheid vorzugehen, außer einen Härteantrag zu stellen. Soweit Sie aber Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausloten möchten, empfehle ich mit dem Bescheid und ggfs. der einschlägigen Satzung einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Wichtig ist hierbei, dass innerhalb der Monatsfrist dann Widerspruch eingelegt wird.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber Ihre Frage vollumfänglich beantwortet zu haben. Ich Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 27.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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