Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Recherche ist richtig, die Freistellung ist nicht für den Fall der Aussteuerung vorgesehen.
Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV. Eine Freistellung ist hier nur dann vorgesehen, wenn Pflegezeit in Anspruch genommen wird.
Zitat:§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a)........
(2.........
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Auch die Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt des GKV-Spizenverbandes sieht die Freistellung nur in diesen Fällen vor:
Zitat:1.5 Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, Teilnahme am Wehrdienst
Wird die Beschäftigung durch Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Zweiten Abschnitt
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) unterbrochen, gilt nach § 7 Abs. 3
Satz 3 SGB IV die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend. Gleiches gilt
nach § 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung im
Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG).
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt ferner nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV nicht als
fortbestehend, wenn infolge der Ableistung von Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b des
Wehrpflichtgesetzes (WPflG) oder der Verpflichtung zur Teilnahme am freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 WPflG die Beschäftigung unterbrochen wird.
Im Falle der Aussteuerung ist tatsächlich der von Ihnen genannte Meldegrund 30, die Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, anzugeben. Bei der Freistellung wäre der Meldegrund in der Regel die 34. Die Wirkungen sind allerdings ähnlich, da auch im Falle der Aussteuerung das Arbeitsverhältnis zumindest pro forma weiterbesteht, vermutlich kommt daher die Annahme der Arbeitsagentur. eine Freistellung ist aber nicht der richtige Weg, schließlich sind ja sowohl Sie, als auch Ihr Arbeitgeber eigentlich daran interessiert, dass Sie wieder arbeiten, was aufgrund der Krankheit nicht möglich ist.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke