Sehr geehre Ratsuchende,
allein die Tatsache, dass Ihr Ehemann in die Elternzeit gehen möchte, rechtfertigt nicht den Widerruf der Zulage, da auch während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht, also ansich auch die Zulagen gezahlt werden müssten (ähnlich: VG Stuttgart, Urt.v. 28.12.2009, Az.: 12 K 1091/09
).
Sie führen aber aus, dass es eine vertragliche Widerrufsmöglichkeit gibt, so dass sich dann, wenn diese vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, der Widerruf - aber unabhängig von der Elternzeit - erfolgen könnte.
Dazu sind aber die im Vertrag genannten Voraussetzungen für einen Widerruf dann weitergehend zu prüfen, was derzeit an dieser Stelle nicht möglich ist, da der Vertragsinhalt zu diesm Punkt nicht bekannt ist.
Es wäre also diese Widerrufsklausel und auch der gesamte Arbeitsvertrag zu prüfen, auch zu der Frage, ob die Zulage nicht ein verdecktes Arbeitseinkommen darstellt, da dann ein Wideruf ansich schon unzulässig sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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1. Februar 2012
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09:29
Antwort
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