Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein ordentliches Kündigungsrecht haben Sie aufgrund der Befristung des Mietverhältnisses nicht. Ihrem Vermieter steht daher grundsätzlich die Zahlung des Mietzinses bis Juni 2016 zu. Insoweit gehen Sie offenbar irrtümlich davon aus, dass Sie das Mietverhältnis binnen 3 Monaten beenden können.
Befristete Mietverhältnisse enden grundsätzlich nur durch Fristablauf oder durch außerordentliches Kündigung. Ein Recht zur außerordentliches Kündigungsrecht steht Ihnen allerdings nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu. Als wichtige Gründe kommen in Betracht:
- erhebliche Mietmängel welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen
- Gesundheitsgefährdender Wohnungszustand
- Vorenthaltung der Wohnung oder
- schwerwiegende Vertragsverletzungen Ihres Vermieters
Gründe die in Ihrer Sphäre liegen, z.B. dass Sie die Wohnung unvorhergesehen doch nicht mehr für den gesamten Zeitraum benötigen oder ähnliches, rechtfertigen hingegen keine außerordentliche Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen