Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass eine fristlose Kündigung vor Gericht keinen bestand haben dürfte. Diese vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Arbeitnehmers allenfalls eine Abmahnung Wert sein wird.
Eine Abmahnung ist nach der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen nur dann nicht erforderlich (und sofort die fristlose Kündigung zulässig), wenn der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag zuvor ausdrücklich abgelehnt hatte und dem Arbeitnehmer parallel arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall angedroht wurden, sollte dieser dennoch eigenmächtig den Urlaub antreten.
Ich empfehle daher die ordentliche Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 BGB
). Beachten Sie jedoch mögliche anderweitige Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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