Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund der von Ihnen gegebenen Information und unter Berücksichtigung des Einsatzes möchte ich wie folgt auf Ihre Frage antworten:
Im deutschen Recht gibt es grundsätzlich kein Recht auf Abfindung. Eine solche kann nur beansprucht werden, wenn es in einem Auflösungsvertrag, in dem sich der Arbeitgeber "frei kauft", vereinbart wurde, oder einer der Ausnahmetatbestände des KSchG vorliegt.
Auf Ihr Arbeitsverhältnis dürfte das KSchG hingegegen, selbst da die Minijobs als Arbeitnehmer i.S.d. KSchG angesehen werden dürften, keine Anwendung finden, da zwar in personeller Hinsicht die 6 monatige Betriebszugehörigkeit gewahrt wäre, jedoch in betrieblicher Hinsicht vom derzeitigen Standpunkt aus nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, vgl. § 23 KSchG
. Selbst bei weiteren 6 Minijobber, 3 Festangestellten und Ihnen wären es liediglich 10 Arbeitnehmer und nicht mehr als 10. Das KSchG findet damit betrieblcih keine Anwendung.
Da Sie schon seit 12 Jahren in dem Betrieb beschäftigt sind könnte auf Ihr Arbeitsverhältnis zwar noch die alte Zahl von mehr als 5 Arbeitnehmern zur Anwendbarkeit des KSchG führen. Hier bezweifle ich dies jedoch, auch wenn die notwendigen Informationen nicht gegeben sind, da lediglich 3 Festangestellte vorhanden sind und die "Minijobber" wohl nicht seit seit dem 31.12.2003 beschäftigt worden sein dürften.
Sollte der Fall hier anders liegen, so wenden Sie sich am besten mittels Direktanfrage an mich oder einen Kollegen, damit fristwahrend KSch-Klage eingereicht werden kann. Auch eine rechtswidrige Kündigung wird nämlich wirksam, und das in jedem Fall, wenn nicht innerhalb der Frist des 7 KSchG von 3 Wochen nicht Klage erhoben wird, § 4 KSchG
.
Ich rate daher zur vollständigen Begutachtung aller Unterlagen, insbesondere auch der Kündigung sowie der betrieblichen Verhältnisse durch mich oder einen Kollegen mittels Direktanfrage.
Bitte beachten Sie, dass das weglassen von Informationen zu einer vollständig anderen Rechtslage führen und diese Einschätzung daher nur als erster Hinweis gewertet werden kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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