Sehr geehrter Ratsuchender,
stren formaljuristisch betrachtet glt: Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sind die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter anzugeben. Ein darüber hinausgehender
Hinweis auf die Rechtsform, z. B. "GbR“ ist möglich, aber nicht erforderlich.
Wenn die GbR sich im Schriftwechsel mit Ihnen daran nicht hält, so ist das grundsätzlich deren Problem, nicht aber Ihres. Für Sie ist erkennbar, mit wem Sie es zu tun haben, zumal es zwischen Ihnen eine geschäftliche bzw. vertragliche Beziehung gibt.
Für den Fall, dass es später innerhalb der GbR zu Streitigkeiten über die Zurechnung abgegebener Erklärungen kommt, ist das ebenfalls nicht Ihr Problem, solange die Schreiben von einem Gesellschafter unterschrieben sind. Ob der Unterzeichnende dazu nun intern befugt war oder nicht: Nicht Ihr Problem.
Fazit: Interne Zurechnungsprobleme der Gbr gehen nicht zu Ihren Lasten. Wenn die GbR den Vorschriften für Geschäftsbriefe zuwiderhandelt chadet das der Wirksamkeit der abgegebenen Erklärungen im Außenverhältnis nicht.
Mit freundlichen Grüßen
THOMAS J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lauer,
es ist sehr wohl mein Problem, wenn z.B. meine Schreiben an die GbR nicht in einer angemessenen Zeitspanne beantwortet werden und ich mich deshalb direkt an die Gesellschafter wenden möchte, die mir jedoch wegen des unvollständigen Briefpapiers nicht bekannt sind.
Wie kann ich mich dann direkt an die Gesellschafter wenden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieser Aspekt ist Ihrer ursprünglichen Fragestellung nicht zu entnehmen. Vielmehr ging es offensichtlich um die Rechtswirksamkeit der Schreiben der GbR an Sie.
Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt sein wird, ist eine GbR nicht ins Handelsregister eingetragen, so dass diese Informationsquelle ausscheidet. Sie werden daher die GbR auffordern müssen, Ihnen die Namen aller Gesellschafter mitzuteilen.
Im übrigen fürchte ich, dass es Sie nicht weiterbringen wird, sich an andere Gesellschafter zu wenden. Denn wenn die GbR auf Ihren Geschäftsbriefen eine Geschäftsführerin angibt, so ist davon auszugehen, dass die GbR von der Möglichkeit des § 710 BGB
Gebrauch gemacht hat und damit die anderen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Aber auch dieses müssten Sie notfalls bei der GbR erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt