Sehr geehrte Ratsuchende,
der Ausschluß eines Gesellschafters bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Hierzu ist eine Mehrheit der Gesellschafteranteile von 75 % notwendig. Eine einfache Mehrheit ist dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung enthält.
Das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit ergibt sich zum einen daraus, daß es sich um einen gravierenden Eingriff in das Gesellschafterververhältnis eingreift, zum anderen auch daraus, daß die verbleibenden Gesellschafter in der Regel eine Abfindung zu zahlen haben und dadurch Liquidität aus der Gesellschaft abfließt.
So hat der BGH die Hürden für eine gesellschaftsinterne Entscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters hoch angesetzt, um zu verhindern, dass schon ein mit geringfügiger relativer Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen missliebigen Gesellschafters erwirken kann. (BGH-Urt. – II ZR 173/02
).
Insoweit kann eine (Not-) Geschäftsführerin nicht den Auschluß eines Gesellschafters bewirken.
Vielmehr ist die Geschäftsführerin durch die Gesellschafterversammlung abrufbar.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ich war gestern beim Anwalt vor Ort. Dieser behauptet nach Überprüfung im Gesetzestext, das wohl der Geschäftsführer eine Auschließungsklage machen kann, aber nicht muß. Was ist denn nun richtig? Tatsache ist, daß für diese Klage kein Gesellschafterbeschluß besteht, der Geschäftsführer als Notgeschäftsführer vom Gericht eingesetzt ist, und dieser noch immer keiner Geschäftsführerordnung unterliegt.
Danke
Gem. § 46 Nr. 4 GmbHG
bedarf es für den Ausschluß eines Gesellschafters grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluß.
Soweit der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung nicht teilnimmt, erfolgt die Information über den Ausschluß durch den Geschäftsführer.
Die weiteren Einzelheiten wann ein entsprechende Einziehung des Gesellschafteranteils erfolgt und welche Mehrheiten hierzu erforderlich sind, bestimmen sich nach der Satzung.
Die Ausschlußklage für die Einziehung eines Gesellschafteranteils erfolgt richtigerweise namens der GmbH durch den Geschäftsführer.
Allerdings ist hierfür ein entsprechender Gesellschafterbeschluß über die Einziehung der Gesellschafteranteile Voraussetzung.
Dieser wird dann im Rahmen der Ausschlußklage auf seine Wirksamkeit überprüft. Soweit der Gesellschafterbeschluß wirksam ist, erfolgt der Ausschluß durch ein Gestaltungsurteil.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter