Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ich beantworte Ihre Fragen in der Reihenfolge, in der sie in Ihrem Text auftauchen:
- Gibt es da sowas wie Verjährung?
Vergütungsforderungen von Arbeitnehmern verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Aber Vorsicht:
Vielfach gelten sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallfristen. Beide Begriffe haben den selben Inhalt. Ausschlussfristen erfordern in aller Regel eine erheblich schnellere Reaktion Ihrerseits, meist nur wenige Monate.
Ausschlussklauseln haben regelmäßig in etwa folgenden Inhalt (der genaue Inhalt ist natürlich individuell verschieden): "Die Forderung verfällt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von xx Monaten beim Arbeitgeber schriftlich geltendgemacht wird."
Es gibt dann auch noch sogenannte zweistufige Ausschlussklauseln, die nach Ablauf einer weiteren Frist nach der Geltendmachung oder nach der Ablehnung der Forderung durch den Arbeitgeber vorsehen, dass der Arbeitnehmer die Forderung gerichtlich innerhalb einer weiteren Frist geltendmachen muss, andernfalls verfällt sie.
Ausschlussklauseln sind regelmäßig in Tarifverträgen und zunehmend häufig auch in Arbeitsverträgen vereinbart.
Ein Tarifvertrag kann für Sie gelten, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied und Ihr Arbeitgeber Mitglied in dem Arbeitgeberverband ist, der mit der Gewerkschaft den Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Ein Tarifvertrag kann auch für Sie gelten, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, dass der Tarifvertrag gelten soll.
Aber auch wenn der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer nicht in einer Gewerkschaft Mitglied ist, können Ausschlussfristen gelten. Sie können nämlich auch im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.
Dazu noch ein Hinweis: Sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel finden, die die Geltendmachung ihrer Forderung innerhalb einer Frist vorsieht, die kürzer als drei Monate ist, so wäre nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diese Klausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel hätte zur Folge, dass für Ihre Forderungen die gesetzliche Verjährungsfrist Gültigkeit hätte.
- wie sieht es mit den Auslösen aus?
- ist er verpflichtet den Satz von 24 € pro 24 Stunden zu zahlen, also wie der Betrag der bei der Steuererklärung angegeben ist?
Ein Anspruch auf eine Auslöse besteht nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder wenn ein Tarifvertrag gilt, der eine Auslöse vorsieht, zum Beispiel der Bundesmontagearifvertrag. Wann ein Tarifvertrag gilt, habe ich bereits oben erklärt.
In Ihrem Fall wurde, wie ich der Sachverhaltsschilderung entnehme, eine Auslöse vereinbart. Deren Höhe ist nach dem Gesetz frei aushandelbar.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz von persönlichen Aufwendungen, die Sie normalerweise von Ihrem Lohn bestreiten müssen.
Grundsätzlich wäre es daher zulässig, wenn der Chef von den Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks abzieht.
Sollte Ihre Sachverhalts Schilderung aber so zu verstehen sein, dass bisher kein Abzug für die Kosten des Frühstücks erfolgt ist und der Abzug erst neuerdings erfolgt, so wäre nach meiner Auffassung dieser Abzug nicht rechtmäßig.
- Wann beginnt meine Arbeitszeit, auf der ersten Baustelle oder in der Firma?
Ihre Arbeitszeit beginnt am Montag um 7:00 Uhr in der Firma. Das ist eindeutig so, wenn Sie das Auto selbst fahren, also sich in dieser Zeit nicht erholen und entspannen können.
Der Abzug von je 2 Pauschalstunden am Ab- und Anreisetag ist daher unzulässig.
Der pauschale Abzug von je einer Stunde Fahrt an den anderen Tagen ist nach meiner Auffassung ebenfalls unzulässig.
Man kann sich vielleicht darüber streiten, ob die Zeit der Fahrt vom Hotel bis zur Baustelle zu bezahlen ist (wobei ich dazu tendiere, dass diese Zeit sehr wohl zu bezahlen ist), auf jeden Fall aber müsste dann die konkrete Dauer der Fahrt zu Grunde gelegt werden und nicht einfach eine Stunde pro Tag.
- würde mir eine Art Abfindung zustehen?
Wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen würden, um eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber anzunehmen, würde Ihnen keine Abfindung zustehen. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz nicht vor.
Aber auch dann, wenn Ihr Chef das Arbeitsverhältnis kündigen würde, wäre diese Frage so pauschal, wie Sie sie gestellt haben, zu verneinen. Eine Abfindung würde Ihnen zustehen, wenn Ihr Chef Ihnen in dem Kündigungsschreiben eine Abfindung versprechen würde, wenn Sie keine Klage erheben. Diese gesetzliche Regelung wird nach meiner Erfahrung allerdings in der Praxis von den Arbeitgebern so gut wie nie genutzt.
Im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Ihren Chef könnten Sie die Zahlung einer Abfindung nur durch eine Kündigungsschutzklage oder vielleicht eine Drohung mit der Kündigungsschutzklage erreichen.
In diesem Fall würde sich ihr Arbeitgeber sich möglicherweise folgendem Szenario gegenübersehen:
Nach Ablauf der Kündigungsfrist würden Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen und möglicherweise Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Sollte sich nach einem Prozess, der unter Umständen mehrere Jahre dauern kann, herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war und sollten Sie in dieser Zeit immer noch keine neue Stellung erlangt haben, müsste der Arbeitgeber Ihnen die Vergütung für den gesamten Zeitraum nachzahlen.
Um dieser Gefahr zu entgehen, vereinbaren viele Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Kündigung ausgesprochen haben, mit den Arbeitnehmern eine Abfindungszahlung. Auf diese Weise bleibt der Verlust für den Arbeitgeber überschaubar.
Ob sich tatsächlich eine Abfindung erkämpfen lässt, hängt von vielen Einzelfaktoren ab, die ich im Rahmen einer Beratung in dieser Form nicht alle erörtern kann.
- würde mal auf so circa 5.000 € tippen, Genaueres weiß ich erst nach der Berechnung.
Falls Sie mit dem genannten Betrag die Abfindungssumme meinen sollten:
Die Höhe einer Abfindungssumme ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses, aber auch von psychologischen Faktoren abhängig.
Je größer aus der Sicht des Arbeitgebers die Gefahr ist, dass er den Prozess verliert und sich so hohen Vergütungsnachforderungen ausgesetzt sieht, desto größer muss seine Bereitschaft sein, für diese Gefahr etwas zu bezahlen.
In der gerichtlichen Praxis hat sich eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr herausgebildet. Das ist aber keine gesetzliche Regel. Im konkreten Fall kann eine Abfindung durchaus einmal höher oder auch niedriger sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine genauere und zuverlässigere Bearbeitung wäre es erforderlich, Ihren Arbeitsvertrag einzusehen und möglicherweise weitere Details Ihres Arbeitsalltags zu erfahren. Daher empfehle ich Ihnen, mit Ihren Fragen einen Kollegen in seiner Kanzlei aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf-Carsten Bonkowski
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Violenstr. 13
28195 Bremen
T. 0421-364 86 96
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